Arbeitgeberzuschüsse nach einer Gehaltsreduzierung
Nur weil der Zahlung von steuerbegünstigten Zuschüssen des Arbeitgebers eine Lohnherabsetzung vorausgegangen ist, darf das Finanzamt nicht einfach die Pauschalierung verweigern.
Für bestimmte steuerpflichtige Zuschüsse des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschsteuersatz abgegolten werden. Voraussetzung ist aber, dass die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Das Finanzamt wollte daher einem Arbeitgeber die reduzierte Pauschalbesteuerung nicht zugestehen, weil den Zuschusszahlungen eine Lohnherabsetzung vorausgegangen war. Damit seien die Zuschüsse eine Gehaltsumwandlung und keine zusätzliche Leistung. Das Finanzgericht Münster sah das aber anders, denn der Lohnverzicht war ohne Bedingung erfolgt. Daher dürfen beide Tatsachen nicht einfach miteinander verknüpft werden und die Zuschüsse sind steuerbegünstigt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen