Arbeitgeberzuschüsse nach einer Gehaltsreduzierung

Nur weil der Zahlung von steuerbegünstigten Zuschüssen des Arbeitgebers eine Lohnherabsetzung vorausgegangen ist, darf das Finanzamt nicht einfach die Pauschalierung verweigern.

Für bestimm­te steu­er­pflich­ti­ge Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers kann die Lohn­steu­er mit einem nied­ri­gen Pausch­steu­er­satz abge­gol­ten wer­den. Vor­aus­set­zung ist aber, dass die Zuschüs­se zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn gewährt wer­den. Das Finanz­amt woll­te daher einem Arbeit­ge­ber die redu­zier­te Pau­schal­be­steue­rung nicht zuge­ste­hen, weil den Zuschuss­zah­lun­gen eine Lohn­her­ab­set­zung vor­aus­ge­gan­gen war. Damit sei­en die Zuschüs­se eine Gehalts­um­wand­lung und kei­ne zusätz­li­che Leis­tung. Das Finanz­ge­richt Müns­ter sah das aber anders, denn der Lohn­ver­zicht war ohne Bedin­gung erfolgt. Daher dür­fen bei­de Tat­sa­chen nicht ein­fach mit­ein­an­der ver­knüpft wer­den und die Zuschüs­se sind steu­er­be­güns­tigt.