Höhe der Nachzahlungszinsen ist weiterhin verfassungsgemäß

Eine Musterklage gegen die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % pro Jahr für die Jahre 2012 bis 2015 ist in der ersten Instanz erfolglos geblieben.

Der gesetz­lich fest­ge­schrie­be­ne Zins­satz von 6 % für Nach­zah­lungs­zin­sen ist auch in den Jah­ren 2012 bis 2015 noch ver­fas­sungs­ge­mäß. Ein vom Bund der Steu­er­zah­ler unter­stütz­tes Mus­ter­ver­fah­ren beim Finanz­ge­richt Müns­ter ist damit vor­erst erfolg­los geblie­ben. Nach Mei­nung des Gerichts hat der Gesetz­ge­ber mit dem Zins­satz den Rah­men für eine ver­fas­sungs­recht­lich zuläs­si­ge Typi­sie­rung nicht über­schrit­ten. Seit sei­ner Ein­füh­rung sei der Zins­satz trotz erheb­li­cher Zins­schwan­kun­gen in bei­de Rich­tun­gen nicht geän­dert wor­den. Es han­de­le sich somit um eine Typi­sie­rung über einen sehr lan­gen Zeit­raum. Aller­dings hat das Gericht die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen, der den Zins­satz bis­her nur bis ein­schließ­lich 2011 als ver­fas­sungs­ge­mäß bewer­tet hat.