Mitunternehmereigenschaft bei nur kurzfristiger Beteiligung

Die Stellung als Mitunternehmer ist nicht von einer bestimmten Haltedauer der Gesellschaftsanteile abhängig.

Mit­un­ter­neh­mer ist auch der Käu­fer eines Kom­man­dit­an­teils, der kurz dar­auf wei­ter­ver­kauft wird. Eine Min­dest­be­tei­li­gungs­dau­er sieht das Gesetz nicht vor. Für den Bun­des­fi­nanz­hof kommt es ein­zig dar­auf an, dass der Käu­fer eine auf den Erwerb des Gesell­schafts­an­teils gerich­te­te, recht­lich gesi­cher­te Posi­ti­on erwor­ben hat, die ihm gegen sei­nen Wil­len nicht mehr ent­zo­gen wer­den kann und die ihm die Über­nah­me des Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­kos und der Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve sichert.