Verlust aus dem Verkauf wertloser Aktien

Auch die Übertragung wertloser Aktien ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten gilt als verlustrealisierende entgeltliche Anteilsübertragung.

Nur weil ein Akti­en­pa­ket wert­los gewor­den ist, führt das noch nicht zu einem steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hi­gen Ver­lust. Erst die ent­gelt­li­che Ver­äu­ße­rung der Akti­en oder die Auf­lö­sung der Akti­en­ge­sell­schaft löst einen sol­chen Ver­lust aus. Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat nun ent­schie­den, dass eine ent­gelt­li­che Anteils­über­tra­gung auch dann vor­liegt, wenn die Akti­en ohne Gegen­leis­tung zwi­schen frem­den Drit­ten über­tra­gen wer­den. Das gilt selbst dann, wenn der Ver­käu­fer im Gegen­zug wert­los gewor­de­ne Akti­en des Käu­fers erwirbt.