Fettabsaugung ist keine außergewöhnliche Belastung

Auch zur Behandlung eines Lipödems ist eine Fettabsaugung ohne vorheriges amtsärztliches Attest nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Damit die Aus­ga­ben für eine medi­zi­ni­sche Behand­lung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend gemacht wer­den kön­nen, müs­sen sie zwangs­läu­fig ent­stan­den sein, was im Zwei­fels­fall durch ein vor­he­ri­ges amts­ärzt­li­ches Attest nach­zu­wei­sen ist. Die vom behan­deln­den Arzt beschei­nig­te medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit einer Fett­ab­sau­gung zur Behand­lung eines Lipö­dems genüg­te aber weder dem Finanz­amt noch dem Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg. Da die Fett­ab­sau­gung in die­sem Fall nicht als Stan­dard­the­ra­pie aner­kannt sei, ist sie auch nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar.