Überblick der Änderungen zum Jahreswechsel

Das neue Jahr bringt höhere Freibeträge und GWG-Grenzwerte, niedrigere Beitragssätze, die Betriebsrenten- und die Investmentsteuerreform sowie viele weitere Änderungen mit sich.

Wegen der Bun­des­tags­wahl im ver­gan­ge­nen Herbst haben Bun­des­tag und Bun­des­rat seit dem Som­mer kein Steu­er­än­de­rungs­ge­setz mehr bera­ten. Damit ist der aktu­el­le Jah­res­wech­sel eine abso­lu­te Aus­nah­me, denn oft beschlie­ßen die Par­la­men­te die letz­ten Ände­run­gen im Steu­er­recht noch weni­ge Tage vor Weih­nach­ten. Umso bemer­kens­wer­ter ist, dass der Jah­res­wech­sel trotz­dem eine gro­ße Zahl an Ände­run­gen im Steu­er- und Sozi­al­recht mit sich gebracht hat, weil fast alle Ände­rungs­ge­set­ze aus den letz­ten zwei Jah­ren zumin­dest teil­wei­se erst am 1. Janu­ar 2018 in Kraft getre­ten sind.

Alle Ände­run­gen, auf die Sie sich im neu­en Jahr ein­stel­len müs­sen, haben wir hier für Sie zusam­men­ge­fasst. Zu meh­re­ren Ände­run­gen haben wir zusätz­lich aus­führ­li­che Schwer­punkt­bei­trä­ge für Sie, ins­be­son­de­re die Reform der Invest­ment­be­steue­rung und die Betriebs­ren­ten­re­form.

  • Frei­be­trä­ge: Wie im Vor­jahr wird das steu­er­freie Exis­tenz­mi­ni­mum auch 2018 an die all­ge­mei­ne Preis­ent­wick­lung ange­passt. Das bedeu­tet, dass der Grund­frei­be­trag von 8.820 Euro um 180 Euro auf nun 9.000 Euro ange­ho­ben wird. Die­se Anhe­bung gilt auch für den Höchst­be­trag des als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­ba­ren Unter­halts. Der Kin­der­frei­be­trag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

  • Kin­der­geld: Das Kin­der­geld steigt 2018 um 2 Euro pro Kind und Monat. Außer­dem gilt ab 2018 eine kür­ze­re Frist für rück­wir­ken­de Kin­der­geld­an­trä­ge. Eltern kön­nen jetzt ledig­lich sechs Mona­te rück­wir­kend Kin­der­geld erhal­ten. Die Neu­re­ge­lung soll Miss­brauchs­fäl­le ver­hin­dern.

  • Ren­ten­ver­si­che­rung: Der Bei­trags­satz zur gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung sinkt zum 1. Janu­ar 2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nach­hal­tig­keits­rück­la­ge in der Ren­ten­ver­si­che­rung macht dies mög­lich. In der knapp­schaft­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung geht der Bei­trags­satz von 24,8 % auf 24,7 % zurück. Da der Bei­trags­satz sinkt, fällt auch der Min­dest­bei­trag zur frei­wil­li­gen Ver­si­che­rung auf 83,70 Euro monat­lich.

  • Frei­wil­li­ge Kran­ken­ver­si­che­rung: Die Bei­trä­ge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung rich­ten sich für Selb­stän­di­ge ab 2018 stär­ker nach den tat­säch­li­chen Ein­künf­ten. Dazu wird ein vor­läu­fi­ger Bei­trag für frei­wil­lig Ver­si­cher­te auf Basis des letz­ten Steu­er­be­scheids erho­ben. Der end­gül­ti­ge Bei­trag bemisst sich rück­wir­kend, wenn der Steu­er­be­scheid für das jewei­li­ge Kalen­der­jahr vor­liegt. Das macht auch Bei­trags­er­stat­tun­gen mög­lich.

  • Insol­venz­geld­um­la­ge: Wenn der Arbeit­ge­ber insol­vent wird, erhal­ten Arbeit­neh­mer von der Arbeits­agen­tur einen Lohn­aus­gleich. Der Umla­ge­satz für das Insol­venz­geld sinkt im Jahr 2018 von bis­her 0,09 Pro­zent auf 0,06 Pro­zent.

  • Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be: Der Abga­be­satz zur Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung sinkt 2018 deut­lich von 4,8 % auf 4,2 %. Die Künst­ler­so­zi­al­ab­ga­be müs­sen Unter­neh­men zah­len, die künst­le­ri­sche und publi­zis­ti­sche Leis­tun­gen ver­wer­ten.

  • Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter: Die Wert­gren­ze für die Sofort­ab­schrei­bung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter wird 2018 fast ver­dop­pelt — von bis­her 410 Euro auf 800 Euro. Auch die Wert­gren­ze für die Bil­dung eines Sam­mel­pos­tens wird ange­ho­ben. Wer von der Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung Gebrauch macht, kann nun Wirt­schafts­gü­ter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bis­her 150 Euro sofort voll abschrei­ben.

  • Kas­sen-Nach­schau: Ab 2018 darf das Finanz­amt bei Unter­neh­men zu einer unan­ge­kün­dig­ten Prü­fung der Kas­sen­füh­rung im Rah­men der neu ein­ge­führ­ten Kas­sen-Nach­schau erschei­nen. Wenn der Prü­fer im Rah­men der Nach­schau den Ein­druck gewinnt, dass es einen Anlass für eine genaue­re Prü­fung gibt, kann er ohne vor­he­ri­ge Prü­fungs­an­ord­nung zu einer steu­er­li­chen Außen­prü­fung über­ge­hen.

  • Betriebs­ren­ten: Mit einer Viel­zahl von Detail­ver­bes­se­run­gen und einem neu­en För­der­mo­dell wird die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung ab 2018 deut­lich aus­ge­baut und in der Hand­ha­bung ver­ein­facht. Die Maß­nah­men rich­ten sich ins­be­son­de­re an klei­ne­re Unter­neh­men sowie Beschäf­tig­te mit gerin­gem Ein­kom­men und umfas­sen Ände­run­gen im Arbeits-, Sozi­al- und Steu­er­recht.

  • Min­dest­lohn: Ab dem 1. Janu­ar 2018 gilt der all­ge­mei­ne gesetz­li­che Min­dest­lohn in Höhe von 8,84 Euro brut­to je Zeit­stun­de ohne jede Ein­schrän­kung. Bran­chen­re­ge­lun­gen, die vor­über­ge­hend Ent­gel­te unter­halb des gesetz­li­chen Min­dest­lohns ermög­lich­ten, sind zum 31. Dezem­ber 2017 aus­ge­lau­fen.

  • Pfle­ge­min­dest­lohn: Der flä­chen­de­cken­de Pfle­ge­min­dest­lohn steigt 2018 auf 10,55 Euro pro Stun­de im Wes­ten und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er noch­mals erhöht.

  • Gleit­zo­nen­fak­tor: Wer regel­mä­ßig zwi­schen 450 und 850 Euro ver­dient, liegt in der Gleit­zo­ne. Für die­se Midi­jobs gilt 2018 ein Gleit­zo­nen­fak­tor von 0,7547.

  • Steu­er­klas­se für Ehe­gat­ten: Die Steu­er­klas­sen-Kom­bi­na­ti­on “III/-” für Ehe­paa­re, bei denen ein Ehe­gat­te kei­nen Arbeits­lohn bezieht, hat sich für die Finanz­ver­wal­tung als pro­gramm­tech­nisch nicht umsetz­bar erwie­sen. Frisch ver­hei­ra­te­te Ehe­leu­te erhal­ten daher nun immer die Steu­er­klas­sen-Kom­bi­na­ti­on “IV/IV”. Die Kom­bi­na­ti­on “III/V” gibt es dage­gen nur noch auf gemein­sa­men Antrag bei­der Ehe­gat­ten. Dage­gen ist der Wech­sel von der Kom­bi­na­ti­on “III/V” zu “IV/IV” ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehe­gat­ten mög­lich.

  • Per­ma­nen­ter Jah­res­aus­gleich: Durch den per­ma­nen­ten Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich kann ein kurz­fris­tig hoher Lohn auf einen län­ge­ren Zeit­raum umge­legt wer­den, was zu einem gerin­ge­ren Lohn­steu­er­ab­zug führt. Bis­lang war dies nur auf­grund einer jähr­lich ver­län­ger­ten Ver­wal­tungs­re­ge­lung mög­lich. Ab 2018 ist der per­ma­nen­te Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich im Gesetz ver­an­kert. Vor­aus­set­zung ist, dass der Arbeit­neh­mer unbe­schränkt steu­er­pflich­tig, beim Arbeit­ge­ber nur gele­gent­lich beschäf­tigt ist, kei­nen Frei­be­trag für die Steu­er­klas­se VI hat ein­tra­gen las­sen und die Beschäf­ti­gung maxi­mal 24 zusam­men­hän­gen­de Arbeits­ta­ge dau­ert. Für die Anwen­dung des per­ma­nen­ten Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleichs ist außer­dem die schrift­li­che Zustim­mung des Arbeit­neh­mers und ein Antrag beim Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt erfor­der­lich.

  • Digi­ta­le Lohn­Schnitt­stel­le: Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens hat der Gesetz­ge­ber die Ein­füh­rung einer Schnitt­stel­le zum elek­tro­ni­schen Lohn­kon­to (Digi­ta­le Lohn­Schnitt­stel­le — DLS) fest­ge­schrie­ben. Die DLS ist für die ab dem 1. Janu­ar 2018 auf­zu­zeich­nen­de Daten anzu­wen­den. Das gilt unab­hän­gig von dem vom Arbeit­ge­ber ein­ge­setz­ten Lohn­ab­rech­nungs­pro­gramm. In begrün­de­ten Här­te­fäl­len kön­nen die Daten auch in einer ande­ren aus­wert­ba­ren Form bereit­ge­stellt wer­den.

  • Sai­son­ar­bei­ter: Für Per­so­nen, die nach dem Ende ihrer ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gung in ihr Hei­mat­land zurück­keh­ren, dür­fen die Kran­ken­kas­sen künf­tig eine obli­ga­to­ri­sche Anschluss­ver­si­che­rung erst dann durch­füh­ren, wenn der Sai­son­ar­bei­ter inner­halb von drei Mona­ten nach dem Ende der Beschäf­ti­gung in die frei­wil­li­ge Kran­ken­ver­si­che­rung wech­selt und einen Wohn­sitz inner­halb Deutsch­lands nach­weist Gleich­zei­tig wird eine Kenn­zeich­nung “Sai­son­ar­beit­neh­mer” ein­ge­führt, die von den Arbeit­ge­bern an die Kran­ken­kas­sen zu mel­den ist.

  • Aus­kunfts­an­spruch: Frau­en ver­die­nen im Durch­schnitt immer noch etwas weni­ger als Män­ner. Ab 2018 haben Arbeit­neh­mer in Betrie­ben und Dienst­stel­len mit mehr als 200 Beschäf­tig­ten das Recht zu erfah­ren, ob sie gerecht bezahlt wer­den.

  • Invest­ment­be­steue­rung: Mit dem Jah­res­wech­sel ist die Reform der Invest­ment­be­steue­rung in Kraft getre­ten. Sie ver­ein­facht radi­kal die Besteue­rung von Invest­ment­fonds für die Anle­ger und soll bei den Fonds euro­pa­recht­li­che Risi­ken und Steu­er­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten eli­mi­nie­ren. Wäh­rend Anle­ger bis­her bis zu 33 ver­schie­de­ne Besteue­rungs­grund­la­gen berück­sich­ti­gen muss­ten, rei­chen nun 4 Kenn­zah­len für die Steu­er­erklä­rung aus, näm­lich die Höhe der Aus­schüt­tung, der Wert des Fonds­an­teils am Jah­res­an­fang und am Jah­res­en­de sowie die Art des Fonds (Akti­en­fonds, Misch­fonds, Immo­bi­li­en­fonds oder sons­ti­ger Fonds).

  • Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung: Bei der Legi­ti­ma­ti­ons­prü­fung für neue Kon­ten müs­sen die Ban­ken ab 2018 auch das steu­er­li­che Iden­ti­fi­ka­ti­ons­merk­mal (Steu­er­ident­num­mer) des Kon­to­in­ha­bers und jedes ande­ren wirt­schaft­lich Berech­tig­ten oder Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten auf­zeich­nen. Für Bestands­kon­ten müs­sen die Daten bis Ende 2019 ergänzt wer­den. Ver­wei­gert der Kun­de die Anga­be der Steu­er­ident­num­mer, darf die Bank die Daten elek­tro­nisch bei der Finanz­ver­wal­tung abfra­gen und muss mel­den, wenn die Abfra­ge ergeb­nis­los bleibt.

  • Anzei­ge­pflicht I: Steu­er­zah­ler müs­sen jetzt Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Dritt­staat-Gesell­schaf­ten anzei­gen, und zwar unab­hän­gig davon, ob sie am Unter­neh­men for­mal betei­ligt sind. Eine Dritt­staat-Gesell­schaft liegt vor, wenn die Gesell­schaft ihren Sitz oder ihre Geschäfts­lei­tung in Staa­ten oder Ter­ri­to­ri­en außer­halb der EU oder der Euro­päi­schen Frei­han­dels­as­so­zia­ti­on hat. Uner­heb­lich ist, ob und ggf. in wel­chem Umfang die­se Gesell­schaf­ten nen­nens­wer­te wirt­schaft­li­che Akti­vi­tä­ten ent­fal­ten. Im Fal­le einer vor­sätz­li­chen oder leicht­fer­ti­gen Ver­let­zung die­ser Anzei­ge­pflicht droht ein Buß­geld von bis zu 25.000 Euro. Außer­dem hemmt die Pflicht­ver­let­zung den Anlauf der steu­er­li­chen Fest­set­zungs­frist und damit die Ver­jäh­rung. Die Anzei­ge­pflicht gilt für erst­mals nach dem 31. Dezem­ber 2017 ver­wirk­lich­te Geschäfts­be­zie­hun­gen. Bereits bestehen­de Geschäfts­be­zie­hun­gen wer­den anzei­ge­pflich­tig, wenn sie über 2017 hin­aus wei­ter­be­stehen.

  • Anzei­ge­pflicht II: Die bestehen­de Anzei­ge­pflicht für den Erwerb von Betei­li­gun­gen an aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten wur­de ver­ein­heit­licht und gilt nun für mit­tel­ba­re als auch unmit­tel­ba­re Betei­li­gun­gen glei­cher­ma­ßen ab einer Betei­li­gungs­quo­te von 10 %. Dafür ist die Mel­dung beim Finanz­amt nicht mehr zwin­gend inner­halb der ers­ten 5 Mona­te des Fol­ge­jah­res, son­dern erst mit der Abga­be der Steu­er­erklä­rung vor­ge­schrie­ben. Die­se Anzei­ge­pflicht gilt auch für Gesell­schaf­ten in der EU.

  • Mit­tei­lungs­pflicht der Bank: Ban­ken müs­sen den Finanz­be­hör­den künf­tig von ihnen her­ge­stell­te oder ver­mit­tel­te Geschäfts­be­zie­hun­gen zu Dritt­staat-Gesell­schaf­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mit­tei­len.

  • Lizenz­schran­ke: Zah­lun­gen für Lizenz­auf­wen­dun­gen und ande­re Auf­wen­dun­gen für Rech­te­über­las­sun­gen sind ab 2018 nur noch ein­ge­schränkt abzieh­bar, wenn die Zah­lung beim Emp­fän­ger nicht oder mit einem Steu­er­satz von weni­ger als 25 % ver­steu­ert wird und der Emp­fän­ger ein steu­er­recht­li­ches Nähe­ver­hält­nis zum zah­len­den Unter­neh­men hat. Damit sol­len Steu­er­ge­stal­tun­gen mul­ti­na­tio­na­ler Kon­zer­ne ver­hin­dert wer­den, die bis­her durch Lizenz­zah­lun­gen an ver­bun­de­ne Unter­neh­men mit Sitz in einem Nied­rig­steu­er­land die Besteue­rung der Gewin­ne im Inland weit­ge­hend ver­mei­den.

  • Abga­be­fris­ten: Die Fris­ten für die Steu­er­erklä­run­gen der Jah­re ab 2018 wer­den um zwei Mona­te ver­län­gert. Ohne Steu­er­be­ra­ter sind die Erklä­run­gen damit zum 31. Juli des Fol­ge­jah­res fäl­lig. Für die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten Steu­er­erklä­run­gen bleibt dann sogar bis Ende Febru­ar des über­nächs­ten Jah­res Zeit, sofern das Finanz­amt die Erklä­rung nicht extra vor­ab anfor­dert. Die Steu­er­erklä­rung für 2017 muss noch nach der alten Frist bis zum 31. Mai 2018 beim Finanz­amt ein­ge­reicht wer­den.

  • Ver­spä­tungs­zu­schlag: Ver­bun­den mit den ver­län­ger­ten Abga­be­fris­ten sind neue Regeln für den Ver­spä­tungs­zu­schlag für die Steu­er­erklä­run­gen der Jah­re ab 2018. Künf­tig muss das Finanz­amt zwin­gend einen Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­set­zen, wenn kei­ne Frist­ver­län­ge­rung bean­tragt wur­de und die Steu­er­erklä­rung nicht 14 Mona­te nach Ablauf des Ver­an­la­gungs­zeit­raums oder Besteue­rungs­zeit­punkts beim Finanz­amt ist. Für jeden ange­fan­ge­nen Monat der Ver­spä­tung sind dann 0,25 % der fest­ge­setz­ten Steu­er, min­des­tens aber 25 Euro fäl­lig.

  • Papier­be­le­ge: Ab 2018 müs­sen Steu­er­zah­ler ihre Papier­be­le­ge für die pri­va­te Steu­er­erklä­rung, wie Rech­nun­gen und Spen­den­quit­tun­gen, nicht mehr ein­rei­chen. Weil das Finanz­amt sie aber im Ein­zel­fall anfor­dern kann, soll­ten Sie die Unter­la­gen auf­be­wah­ren, bis der Steu­er­be­scheid unan­fecht­bar ist.

  • Grund­si­che­rung: Ab 2018 wird Ein­kom­men aus Ries­ter- oder Betriebs­ren­ten nicht mehr voll auf die Grund­si­che­rung im Alter oder bei Erwerbs­min­de­rung ange­rech­net. Glei­ches gilt für die Hil­fen zum Lebens­un­ter­halt. Der monat­li­che Frei­be­trag liegt dann bei 100 Euro. Ist die pri­va­te Ren­te höher, blei­ben wei­te­re 30 Pro­zent bis zum Höchst­be­trag von 208 Euro anrech­nungs­frei.