Reform der Investmentbesteuerung tritt 2018 in Kraft

Die zum Jahreswechsel in Kraft getretene Reform der Investmentbesteuerung vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger.

Mit dem Jah­res­wech­sel ist die Reform der Invest­ment­be­steue­rung in Kraft getre­ten. Für Klein­an­le­ger bedeu­tet die Reform eine dras­ti­sche Ver­ein­fa­chung bei der Steu­er­erklä­rung. Außer­dem soll die Reform bei den Fonds euro­pa­recht­li­che Risi­ken und Steu­er­ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten eli­mi­nie­ren. Nach altem Recht wur­den Gewin­ne nicht auf der Ebe­ne der Invest­ment­fonds besteu­ert. Kern­stück der Reform ist die Ablö­sung die­ses trans­pa­ren­ten durch ein intrans­pa­ren­tes Besteue­rungs­sys­tem für Publi­kums-Invest­ment­fonds, bei dem Gewin­ne schon auf Ebe­ne des Fonds pau­schal besteu­ert wer­den. Hier ist ein Über­blick über die Ände­run­gen.

  • Ver­ein­fa­chung für Anle­ger: Wäh­rend Anle­ger bis­her bis zu 33 ver­schie­de­ne Besteue­rungs­grund­la­gen berück­sich­ti­gen müs­sen, rei­chen künf­tig 4 Kenn­zah­len für die Steu­er­erklä­rung aus, näm­lich die Höhe der Aus­schüt­tung, der Wert des Fonds­an­teils am Jah­res­an­fang und am Jah­res­en­de sowie die Art des Fonds (Akti­en­fonds, Misch­fonds, Immo­bi­li­en­fonds oder sons­ti­ger Fonds).

  • Besteue­rungs­sys­tem: Bis­her erhiel­ten inlän­di­sche Fonds Divi­den­den steu­er­frei. Divi­den­den­zah­lun­gen an aus­län­di­sche Fonds lös­ten dage­gen Kapi­tal­ertrag­steu­er aus. Für Invest­ment­fonds, die Pri­vat­an­le­gern offen­ste­hen, führt die Reform daher ein neu­es Besteue­rungs­sys­tem ein. Das bis­he­ri­ge Besteue­rungs­sys­tem wird nur noch für Spe­zi­al-Invest­ment­fonds fort­ge­führt, in die aus­schließ­lich insti­tu­tio­nel­le Anle­ger inves­tie­ren dür­fen.

  • Publi­kums­fonds: Jetzt gilt für inlän­di­sche und aus­län­di­sche Invest­ment­fonds auf Fonds­ebe­ne eine Kör­per­schaft­steu­er von 15 % inklu­si­ve Soli­da­ri­täts­zu­schlag, soweit Deutsch­land für die jewei­li­gen Ein­künf­te ein Besteue­rungs­recht zusteht. Um eine Mehr­be­las­tung von Anle­gern zu ver­mei­den, die steu­er­lich begüns­tigt sind, ent­fällt die­se Besteue­rung auf Fonds­ebe­ne in dem Umfang, in dem am Fonds gemein­nüt­zi­ge Anle­ger (Stif­tun­gen und Kir­chen) betei­ligt sind. Steu­er­be­freit sind außer­dem Fonds, die Antei­le für zer­ti­fi­zier­te Alters­vor­sor­ge­ver­trä­ge hal­ten (Ries­ter- und Rürup-Ren­te).

  • Anle­ger-Besteue­rung: Damit es beim Anle­ger zu kei­ner Dop­pel­be­steue­rung kommt, wird die steu­er­li­che Vor­be­las­tung auf Fonds­ebe­ne sowie die feh­len­de Anrech­nungs­mög­lich­keit für aus­län­di­sche Steu­ern durch eine Teil­frei­stel­lung von Aus­schüt­tun­gen kom­pen­siert. Eine sol­che Teil­frei­stel­lung gibt es aller­dings nur für Akti­en-, Immo­bi­li­en- und Misch­fonds. Erträ­ge aus ande­ren Fonds­ty­pen sind voll steu­er­pflich­tig. Die Teil­frei­stel­lung erfolgt unab­hän­gig davon, ob und in wel­cher Höhe der Fonds besteu­ert wur­de. Im Gegen­zug dür­fen Wer­bungs­kos­ten und Betriebs­aus­ga­ben auch nur antei­lig gel­tend gemacht wer­den. Für Fonds­an­tei­le im Betriebs­ver­mö­gen gibt es teil­wei­se deut­lich höhe­re Frei­stel­lungs­sät­ze. Aller­dings wer­den Antei­le im Betriebs­ver­mö­gen zunächst wie Antei­le von Pri­vat­an­le­gern behan­delt. Die höhe­ren Teil­frei­stel­lun­gen wer­den erst bei der Steu­er­ver­an­la­gung berück­sich­tigt.

  • Akti­en­fonds: Als Akti­en­fonds gel­ten Invest­ment­fonds, die durch­ge­hend min­des­tens 51 % ihres Wer­tes in Akti­en oder Antei­len an ande­ren Akti­en­fonds hal­ten. Antei­le an ande­ren Fonds wer­den dabei aber nur teil­wei­se gewer­tet, was schnell dazu füh­ren kann, dass ein Dach­fonds nicht mehr als Akti­en­fonds son­dern nur noch als Misch­fonds gilt. Für Pri­vat­an­le­ger sind bei Akti­en­fonds 30 % der Aus­schüt­tun­gen steu­er­frei. Betrieb­li­che Anle­ger erhal­ten eine Teil­frei­stel­lung von 60 % und Anle­ger, die der Kör­per­schaft­steu­er unter­lie­gen, sogar von 80 %.

  • Misch­fonds: Misch­fonds sind sol­che Fonds, die zumin­dest 25 % ihres Kapi­tals durch­ge­hend in Akti­en oder Akti­en­fonds inves­tie­ren. Für Misch­fonds gel­ten die hal­ben Sät­ze für die Teil­frei­stel­lung wie für Akti­en­fonds, also 15 % für Pri­vat­an­le­ger.

  • Immo­bi­li­en­fonds: Immo­bi­li­en­fonds sind Fonds, die min­des­tens 51 % ihres Werts in Immo­bi­li­en und Immo­bi­li­en-Gesell­schaf­ten anle­gen. Hält der Fonds Antei­le an ande­ren Immo­bi­li­en­fonds, gel­ten die­se mit 51 % ihres Werts als Immo­bi­li­en. Bei Immo­bi­li­en­fonds hängt die Höhe der Teil­frei­stel­lung nicht vom Anle­ger­typ ab, aber von der Immo­bi­li­en­art. Im Regel­fall sind 60 % der Erträ­ge steu­er­frei. Für Immo­bi­li­en­fonds, die fort­lau­fend zu min­des­tens 51 % ihres Werts in aus­län­di­sche Immo­bi­li­en inves­tie­ren, erhöht sich die Frei­stel­lung auf 80 %, um die Vor­be­las­tung mit aus­län­di­scher Quel­len­steu­er zu kom­pen­sie­ren.

  • The­sau­rie­rung: Bis­her wur­den the­sau­ri­er­te Erträ­ge zeit­nah als aus­schüt­tungs­glei­che Erträ­ge besteu­ert. Das soll auch künf­tig grund­sätz­lich so blei­ben, aller­dings ändert sich die Metho­de. Die the­sau­ri­er­ten Erträ­ge wer­den nun nicht mehr exakt, son­dern aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den pau­schal ermit­telt. Dazu wird eine Vor­ab­pau­scha­le aus dem Rück­nah­me­preis am Jah­res­be­ginn und dem Basis­zins­satz, redu­ziert um die tat­säch­lich erfolg­ten Aus­schüt­tun­gen, ermit­telt. Wei­te­re Rege­lun­gen sol­len eine Über­be­steue­rung ver­mei­den. Beim Ver­kauf von Fonds­an­tei­len wer­den dann die wäh­rend der Besitz­zeit auf­ge­lau­fe­nen und ver­steu­er­ten Vor­ab­pau­scha­len in vol­ler Höhe vom Ver­äu­ße­rungs­ge­winn abge­zo­gen, auch wenn sie auf­grund der Teil­frei­stel­lung nur antei­lig ver­steu­ert wer­den muss­ten.

  • Gewer­be­er­trä­ge: Für die Berech­nung des Gewer­be­er­trags wer­den die Teil­frei­stel­lungs­sät­ze, die bei der Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er gel­ten, nur zur Hälf­te berück­sich­tigt. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Fonds gewer­be­steu­er­be­freit ist.

  • Bestands­schutz: Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus Fonds­an­tei­len, die vor 2009 erwor­ben wur­den, waren bis­her grund­sätz­lich steu­er­frei. Die­se Steu­er­frei­heit wird nun zeit­lich so ein­ge­schränkt, dass nur noch Wert­ver­än­de­run­gen unbe­schränkt steu­er­frei sind, die bis zum 31. Dezem­ber 2017 ent­stan­den sind. Wert­ver­än­de­run­gen, die ab dem 1. Janu­ar 2018 ent­ste­hen, sind dage­gen steu­er­pflich­tig, soweit der Gewinn aus dem Ver­kauf von Alt­an­tei­len einen Frei­be­trag von 100.000 Euro über­steigt. Der ver­blei­ben­de Frei­be­trag wird jedes Jahr geson­dert fest­ge­stellt, bis er auf­ge­braucht ist. Ver­lus­te aus dem Ver­kauf von Alt­an­tei­len erhö­hen den Frei­be­trag wie­der, wenn er teil­wei­se ver­braucht wur­de.