Keine Pflicht zu lückenlos fortlaufenden Rechnungsnummern

Rechnungsnummern müssen zwar eindeutig und einmalig sein, aber eine Pflicht zu einem lückenlosen Nummernsystem sieht das Finanzgericht Köln nicht.

Ver­gibt ein Unter­neh­mer kei­ne lücken­los fort­lau­fen­den Rech­nungs­num­mern, so berech­tigt die­se Tat­sa­che allei­ne das Finanz­amt nicht zur Erhö­hung des Gewinns um einen Unsi­cher­heits­zu­schlag. Solan­ge jede Rech­nungs­num­mer nur ein­ma­lig ver­ge­ben wird, liegt dar­in kein schwer­wie­gen­der Man­gel der Buch­füh­rung. Das Finanz­ge­richt Köln sieht näm­lich weder eine gesetz­li­che noch eine aus der Recht­spre­chung her­leit­ba­re Pflicht zur Ver­ga­be einer Rech­nungs­num­mer nach einem bestimm­ten lücken­lo­sen nume­ri­schen Sys­tem. Die Gewinn­er­hö­hung beim Klä­ger im Rah­men einer Betriebs­prü­fung mach­te das Finanz­ge­richt daher wie­der rück­gän­gig.

Das Gericht hat sei­ne Ent­schei­dung zwar aus­drück­lich nur für den Fall der Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung getrof­fen, aller­dings gibt es kei­nen Grund, war­um bei der Bilan­zie­rung etwas ande­res gel­ten soll­te. Das Urteil ist aller­dings kein Frei­brief für will­kür­li­che Rech­nungs­num­mern­sys­te­me, denn das Urteil bezieht sich aus­drück­lich nur auf den ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Gewinn. Gin­ge es um die Umsatz­steu­er, wäre das Gericht mög­li­cher­wei­se weni­ger nach­sich­tig gewe­sen. Zudem hat das Gericht die Revi­si­on zuge­las­sen, womit der Bun­des­fi­nanz­hof das letz­te Wort in der Sache hat.