Ende der Berufsausbildung

Bei einer Ausbildung mit per Rechtsvorschrift geregelter Ausbildungszeit endet der Kindergeldanspruch nicht schon mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Eine Berufs­aus­bil­dung endet zwar nor­ma­ler­wei­se spä­tes­tens mit der Bekannt­ga­be des Prü­fungs­er­geb­nis­ses, sofern die Aus­bil­dung mit einer Prü­fung abschließt. Anders sieht es aber aus, wenn die Aus­bil­dungs­zeit durch eine Rechts­vor­schrift fest­ge­legt ist. In die­sem Fall endet die Berufs­aus­bil­dung erst mit dem Ablauf der Aus­bil­dungs­zeit, auch wenn das Prü­fungs­er­geb­nis noch vor dem Monat bekannt gege­ben wird, in dem die Aus­bil­dungs­zeit endet. Aus die­sem Grund hat der Bun­des­fi­nanz­hof einem Vater den Anspruch auf Kin­der­geld bis zum Ende der Aus­bil­dungs­zeit sei­ner Toch­ter zuge­spro­chen.