Kauf und Abschreibung von Vertragsarztpraxen

Die Vertragsarztzulassung ist ein Wirtschaftsgut, das keinem Wertverzehr unterliegt und nicht abgeschrieben werden kann.

Der Inha­ber einer Ver­trags­arzt­zu­las­sung kann die­se gleich­blei­bend in Anspruch neh­men und deren Wert im Nach­be­set­zungs­ver­fah­ren durch eine Über­lei­tung auf einen Nach­fol­ger ver­wer­ten. Des­halb erschöpft sich der Wert des wirt­schaft­li­chen Vor­teils aus der Ver­trags­arzt­zu­las­sung — unab­hän­gig von einer Alters­gren­ze für Ver­trags­ärz­te — nicht in einer bestimm­ten Zeit. Für die Abnutz­bar­keit imma­te­ri­el­ler Wirt­schafts­gü­ter kommt es jedoch ent­schei­dend dar­auf an, ob sich deren Wert in einer bestimm­ten oder bestimm­ba­ren Zeit erschöpft.

Wenn der Nach­fol­ger eines Ver­trags­arz­tes nur den wirt­schaft­li­chen Vor­teil aus der Ver­trags­arzt­zu­las­sung erwirbt, am Pati­en­ten­stamm der alten Pra­xis oder an ande­ren wert­bil­den­den Fak­to­ren aber kein Inter­es­se hat, ist das erwor­be­ne Wirt­schafts­gut somit nicht abschrei­bungs­fä­hig. Anders sieht es nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs dage­gen aus, wenn der Erwerbs­ge­gen­stand die Pra­xis des Über­ge­bers als Chan­cen­pa­ket ist.

Erwirbt daher eine Gemein­schafts­pra­xis eine Ver­trags­arzt­pra­xis samt den zuge­hö­ri­gen mate­ri­el­len und imma­te­ri­el­len Wirt­schafts­gü­tern, ist der Vor­teil aus der Zulas­sung als Ver­trags­arzt untrenn­bar im Pra­xis­wert als abschreib­ba­res imma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut ent­hal­ten. Ent­schei­den­des Indiz für einen beab­sich­tig­ten Erwerb der Pra­xis als Chan­cen­pa­ket ist, dass Ver­käu­fer und Käu­fer einen Kauf­preis in Höhe des Ver­kehrs­werts der Pra­xis oder sogar einen Zuschlag dar­auf ver­ein­ba­ren. Der Umstand, dass die Gemein­schafts­pra­xis nicht beab­sich­tig­te, die ärzt­li­che Tätig­keit in den Räu­men des bis­he­ri­gen Ein­zel­pra­xis­in­ha­bers fort­zu­set­zen, ändert dann nichts an der Abschreib­bar­keit des Pra­xis­werts.