Haushaltsersparnis bei der Heimunterbringung beider Ehegatten

Sind beide Ehegatten in einem Pflegeheim untergebracht, ist beim Abzug der Heimkosten eine doppelte Haushaltsersparnis abzuziehen.

Auf­wen­dun­gen für die krank­heits­be­ding­te Unter­brin­gung in einem Alten- und Pfle­ge­heim sind als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich abzugs­fä­hig. Das gilt aller­dings nur inso­weit, als dass tat­säch­lich zusätz­li­che Kos­ten ent­ste­hen. Daher sind nur die um die erspar­ten Aus­ga­ben für die eige­ne Haus­halts­füh­rung gekürz­ten Auf­wen­dun­gen steu­er­lich abzieh­bar, es sei denn, der Pfle­ge­be­dürf­ti­ge behält sei­nen nor­ma­len Haus­halt bei. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun klar­ge­stellt, dass für jeden der Ehe­gat­ten eine Haus­halts­er­spar­nis anzu­set­zen ist, wenn bei­de Ehe­gat­ten krank­heits­be­dingt in einem Alten- und Pfle­ge­heim unter­ge­bracht sind.