Rechnung ohne Leistungsempfänger ist nicht berichtigungsfähig
Eine Rechnung, die nicht einmal Minimalangaben enthält, ist nicht rückwirkend berichtigungsfähig. Stattdessen gilt die Korrektur als erstmalige Rechnungsausstellung.
Die Angabe des Leistungsempfängers in einer Rechnung soll sicherstellen, dass der Vorsteuerabzug nur vom Anspruchsinhaber geltend gemacht wird und dieser von der Finanzverwaltung ohne weiteres ermittelt werden kann. Fehlen Angaben zum Leistungsempfänger komplett, wird laut einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg dem Erfordernis des Besitzes einer Rechnung noch nicht einmal formal entsprochen. Solche Rechnungen sind daher nicht rückwirkend berichtigungsfähig. Ein Dokument gilt jedenfalls dann als Rechnung und ist damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur Umsatzsteuer enthält. Fehlen diese notwendigen Anhaben, ist die spätere Ergänzung dieser Angaben durch den Leistungserbringer allenfalls eine erstmalige Rechnungserteilung, die erst dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen