Abgrenzung von Neubaumaßnahmen bei Handwerkerleistungen

Handwerkerleistungen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Neubau sind nicht steuerlich begünstigt, auch wenn sie erst nach Begründung des Haushalts ausgeführt werden.

Für Hand­wer­k­erleis­tun­gen im Haus­halt gibt es einen Steu­er­bo­nus, aller­dings ist der Bonus für Neu­bau­maß­nah­men aus­ge­schlos­sen. Die Finanz­ver­wal­tung stuft daher alle Maß­nah­men, die im Zusam­men­hang mit der Errich­tung eines Haus­halts bis zu des­sen Fer­tig­stel­lung anfal­len, als nicht begüns­tigt ein. Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg dage­gen meint, dass auch zu prü­fen ist, ob die jewei­li­ge Maß­nah­me noch in engem zeit­li­chen und sach­li­chen Zusam­men­hang mit der Neu­errich­tung des Gebäu­des steht oder nicht. Es hat daher ent­schie­den, dass bei einem engen zeit­li­chen Zusam­men­hang weder die erst­ma­li­ge Anbrin­gung des Außen­put­zes an einem Neu­bau noch die Pflas­te­rung von Ein­fahrt und Ter­ras­se, die Errich­tung eines Zauns oder das Legen des Roll­ra­sens begüns­tig­te Hand­wer­k­erleis­tun­gen sind.