Doppelgaragenhälfte als Betriebsvermögen

Eine Doppelgarage kann nur insgesamt oder gar nicht zum Betriebsvermögen gehören und ist damit kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie maximal zur Hälfte für einen Firmenwagen genutzt wird.

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs sind Tei­le eines Gebäu­des, die in ver­schie­de­nen Nut­zungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hän­gen ste­hen, selb­stän­di­ge Wirt­schafts­gü­ter. Wird aller­dings ein ein­zel­ner Raum für meh­re­re Zwe­cke genutzt, ist kei­ne wei­te­re Auf­tei­lung vor­ge­se­hen. Statt­des­sen ist der Raum als Gan­zes zu beur­tei­len. Die Hälf­te einer Dop­pel­ga­ra­ge, die zur Abstel­lung des Fir­men­wa­gens dient, kann daher laut einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs kein not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen sein, weil höchs­tens die Hälf­te der Gara­ge betrieb­lich genutzt wird. Es ist aber mög­lich, die Dop­pel­ga­ra­ge ins­ge­samt als gewill­kür­tes Betriebs­ver­mö­gen zu behan­deln.