Hauptwohnung am Arbeitsort

Ist die Fahrzeit von der Hauptwohnung zur Arbeitsstätte noch zumutbar, kommt keine doppelte Haushaltsführung in Frage.

Zwar sieht das Gesetz kei­ne Min­dest­ent­fer­nung zwi­schen Haupt- und beruf­li­cher Zweit­woh­nung vor. Aller­dings wird eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung steu­er­lich nicht aner­kannt, wenn die Haupt­woh­nung eben­falls am Beschäf­ti­gungs­ort liegt. Dabei muss die Haupt­woh­nung gar nicht zwin­gend in der­sel­ben Stadt oder Gemein­de wie die Arbeits­stel­le sein. Dem Bun­des­fi­nanz­hof genügt es, wenn der Steu­er­zah­ler von der Haupt­woh­nung aus sei­ne Arbeits­stät­te in zumut­ba­rer Wei­se täg­lich errei­chen kann. Im Streit­fall sah der Bun­des­fi­nanz­hof eine Fahr­zeit von knapp über einer Stun­de für die ein­fa­che Weg­stre­cke noch als zumut­bar an.