Eindeutige Bezeichnung der Leistung in einer Rechnung
Eine reine Gattungsbezeichnung (Hose, Kette etc.) ist auch im Billigpreissegment keine ausreichende Leistungsbezeichnung und verhindert somit den Vorsteuerabzug.
Der Vorsteuerabzug setzt neben anderen Angaben in der Rechnung auch eine eindeutige Benennung der Leistung voraus, über die abgerechnet wird. Diese Bezeichnung muss so präzise wie möglich sein, wenn es nach dem Finanzamt geht. Das hat nämlich vom Hessischen Finanzgericht Recht bekommen, dass beim massenhaften Handel von Kleidung und Modeschmuck auch im Niedrigpreissegment allein die Angabe von Stückzahl und Kleidungs- oder Schmucktyp (T-Shirts, Blusen, Jacken, Ohrring, Kette etc.) keine ausreichende Bezeichnung ist, weil damit keine eindeutige Identifizierung möglich ist. Das Gericht verlangt mindestens noch Angaben wie Marke, Modell, Farbe, Größe oder Artikelnummer, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer