Eindeutige Bezeichnung der Leistung in einer Rechnung
Eine reine Gattungsbezeichnung (Hose, Kette etc.) ist auch im Billigpreissegment keine ausreichende Leistungsbezeichnung und verhindert somit den Vorsteuerabzug.
Der Vorsteuerabzug setzt neben anderen Angaben in der Rechnung auch eine eindeutige Benennung der Leistung voraus, über die abgerechnet wird. Diese Bezeichnung muss so präzise wie möglich sein, wenn es nach dem Finanzamt geht. Das hat nämlich vom Hessischen Finanzgericht Recht bekommen, dass beim massenhaften Handel von Kleidung und Modeschmuck auch im Niedrigpreissegment allein die Angabe von Stückzahl und Kleidungs- oder Schmucktyp (T-Shirts, Blusen, Jacken, Ohrring, Kette etc.) keine ausreichende Bezeichnung ist, weil damit keine eindeutige Identifizierung möglich ist. Das Gericht verlangt mindestens noch Angaben wie Marke, Modell, Farbe, Größe oder Artikelnummer, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen