Anrufungsauskunft klärt Lohnsteuerfragen

Lohnsteuerliche Zweifelsfragen beantwortet das Finanzamt Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit einer gebührenfreien und verbindlichen Anrufungsauskunft.

Die Lis­te der The­men, die einen Bezug zur Lohn­steu­er haben, reicht von A wie Abfin­dung bis Z wie Zweit­wa­gen. Vie­le Fra­gen, die sich dabei erge­ben kön­nen, sind im Gesetz oder in Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen ein­deu­tig beant­wor­tet. Doch die Palet­te mög­li­cher Sach­ver­hal­te ist so breit, dass Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer die steu­er­li­che Hand­ha­bung oft genug nicht zwei­fels­frei klä­ren kön­nen. Für sol­che Fäl­le hat das Gesetz jedoch eine Lösung parat: Die Betrof­fe­nen kön­nen vom zustän­di­gen Finanz­amt eine Aus­kunft anfor­dern, um auf der siche­ren Sei­te zu sein.

Eine sol­che Anru­fungs­aus­kunft erteilt das Finanz­amt kos­ten­frei, und wenn der Antrag­stel­ler den Sach­ver­halt voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß geschil­dert hat, kann das Finanz­amt bei einer spä­te­ren Lohn­steu­er-Außen­prü­fung auch nicht mehr von der erteil­ten Aus­kunft abwei­chen. Das gilt selbst dann, wenn der Prü­fer den Sach­ver­halt im Rah­men der Prü­fung anders ein­schätzt. Details zur Anru­fungs­aus­kunft sind in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung gere­gelt, die das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt aktua­li­siert hat.

  • Berech­tig­te Per­so­nen: Mög­li­che Antrag­stel­ler für eine Anru­fungs­aus­kunft sind Arbeit­ge­ber oder Drit­te, die die Pflich­ten des Arbeit­ge­bers erfül­len, sowie Arbeit­neh­mer. Eine Anru­fungs­aus­kunft kön­nen auch Per­so­nen bean­tra­gen, die für die Lohn­steu­er haf­ten, z. B. gesetz­li­che Ver­tre­ter, Ver­mö­gens­ver­wal­ter und Ver­fü­gungs­be­rech­tig­te.

  • Zustän­dig­keit: Für die Ertei­lung der Anru­fungs­aus­kunft ist das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt zustän­dig. Hat ein Arbeit­ge­ber meh­re­re Betriebs­stät­ten, muss das zustän­di­ge Finanz­amt sei­ne Aus­kunft mit den ande­ren Betriebs­stät­ten­fi­nanz­äm­tern abstim­men, falls es sich um einen Fall von eini­gem Gewicht han­delt und die Aus­kunft auch für die ande­ren Betriebs­stät­ten von Bedeu­tung ist. Bei Anru­fungs­aus­künf­ten grund­sätz­li­cher Art infor­miert das zustän­di­ge Finanz­amt die übri­gen betrof­fe­nen Finanz­äm­ter.

  • Kon­zer­ne: Sind meh­re­re Arbeit­ge­ber unter einer ein­heit­li­chen Lei­tung zusam­men­ge­fasst (Kon­zern­un­ter­neh­men), ist trotz­dem für den ein­zel­nen Arbeit­ge­ber das jewei­li­ge Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt bzw. das Finanz­amt der Geschäfts­lei­tung für die Ertei­lung der Anru­fungs­aus­kunft zustän­dig. Aller­dings soll das zustän­di­ge Finanz­amt ins­be­son­de­re auf Wunsch des Antrag­stel­lers die Aus­kunft mit den übri­gen betrof­fe­nen Finanz­äm­tern abstim­men, sofern es sich um einen Fall von eini­gem Gewicht han­delt und erkenn­bar ist, dass die Aus­kunft auch für ande­re Arbeit­ge­ber des Kon­zerns von Bedeu­tung ist oder bereits Ent­schei­dun­gen ande­rer Finanz­äm­ter vor­lie­gen.

  • Lohn­zah­lung durch Drit­te: Bei einer Lohn­zah­lung durch Drit­te ist der Antrag auf Anru­fungs­aus­kunft beim Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt des Drit­ten zu stel­len, falls der Drit­te die Pflich­ten des Arbeit­ge­bers trägt oder die dem Arbeit­neh­mer im sel­ben Lohn­zah­lungs­zeit­raum aus meh­re­ren Dienst­ver­hält­nis­sen zuflie­ßen­den Arbeits­löh­ne zusam­men­fasst. Auch hier gilt, dass das Finanz­amt sei­ne Aus­kunft in Fäl­len von eini­gem Gewicht mit den ande­ren Betriebs­stät­ten­fi­nanz­äm­tern abzu­stim­men hat.

  • Form: Für den Antrag auf eine Anru­fungs­aus­kunft ist eine bestimm­te Form nicht vor­ge­schrie­ben. Im Aus­kunfts­an­trag sind aber kon­kre­te Rechts­fra­gen dar­zu­le­gen, die für den Ein­zel­fall von Bedeu­tung sind.

  • Aus­kunft: Die Anru­fungs­aus­kunft soll das Finanz­amt schrift­lich ertei­len, auch wenn der Antrag­stel­ler die Aus­kunft nur form­los erbe­ten hat. Wird eine Anru­fungs­aus­kunft abge­lehnt oder abwei­chend vom Antrag erteilt, muss die Aus­kunft oder die Ableh­nung der Ertei­lung in jedem Fall schrift­lich erfol­gen.

  • Kos­ten: Die Anru­fungs­aus­kunft ist stets gebüh­ren­frei, unab­hän­gig davon, wel­chen Umfang der Antrag hat oder wer den Antrag auf eine Anru­fungs­aus­kunft stellt.

  • Gül­tig­keits­dau­er: Die Anru­fungs­aus­kunft trifft eine Aus­sa­ge, wie das Finanz­amt den vom Antrag­stel­ler dar­ge­stell­ten Sach­ver­halt gegen­wär­tig beur­teilt. Das Finanz­amt kann daher die Gül­tig­keit der Aus­kunft befris­ten. Die Anru­fungs­aus­kunft kann auch mit Wir­kung für die Zukunft auf­ge­ho­ben oder geän­dert wer­den. Dies ist aller­dings eine Ermes­sens­ent­schei­dung, die das Finanz­amt begrün­den muss. Außer­dem tritt eine Anru­fungs­aus­kunft außer Kraft, wenn die Rechts­vor­schrif­ten, auf denen die Ent­schei­dung beruht, geän­dert wer­den.

  • Rechts­mit­tel: Die Ertei­lung und die Auf­he­bung einer Anru­fungs­aus­kunft ist ein fest­stel­len­der Ver­wal­tungs­akt, mit dem sich das Finanz­amt selbst bin­det. Der Arbeit­ge­ber hat ein Recht auf förm­li­che Beschei­dung sei­nes Antrags und kann eine ihm erteil­te Anru­fungs­aus­kunft im Rechts­be­helfs­ver­fah­ren und erfor­der­li­chen­falls im Kla­ge­weg inhalt­lich über­prü­fen las­sen. Das Finanz­ge­richt über­prüft die Aus­kunft sach­lich nur dar­auf­hin, ob der von dem Antrag­stel­ler dar­ge­stell­te Sach­ver­halt zutref­fend erfasst und die recht­li­che Beur­tei­lung durch das Finanz­amt nicht offen­sicht­lich feh­ler­haft ist.

  • Rechts­be­helf: Die Rege­lun­gen über das außer­ge­richt­li­che Rechts­be­helfs­ver­fah­ren sind auch auf eine Anru­fungs­aus­kunft anzu­wen­den. Im Fal­le der Ableh­nung, Auf­he­bung (Rück­nah­me, Wider­ruf) oder Ände­rung einer Anru­fungs­aus­kunft kommt eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung aller­dings nicht in Betracht, da es sich nicht um einen voll­zieh­ba­ren Ver­wal­tungs­akt han­delt.

  • Bin­dungs­wir­kung: Erteilt das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt eine Anru­fungs­aus­kunft, sind die Finanz­be­hör­den im Rah­men des Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­rens an die­se gegen­über allen Betei­lig­ten gebun­den. Das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt kann daher die vom Arbeit­ge­ber auf­grund einer (unrich­ti­gen) Anru­fungs­aus­kunft nicht ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er nicht spä­ter vom Arbeit­neh­mer nach­for­dern. Außer­dem ist eine Nach­er­he­bung der Lohn­steu­er auch dann nicht zuläs­sig, wenn der Arbeit­ge­ber nach einer Lohn­steu­er-Außen­prü­fung einer Pau­scha­lie­rung zuge­stimmt hat, sofern er eine Anru­fungs­aus­kunft ein­ge­holt hat und danach ver­fah­ren ist.

  • Steu­er­erklä­rung: Die Bin­dungs­wir­kung einer Anru­fungs­aus­kunft erstreckt sich — unab­hän­gig davon, ob sie dem Arbeit­ge­ber oder dem Arbeit­neh­mer erteilt wur­de — nicht auf das Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren. Das Wohn­sitz­fi­nanz­amt kann daher bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung des Arbeit­neh­mers eine ande­re Rechts­auf­fas­sung als das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt ver­tre­ten.