Grenze für Kleinbetragsrechnungen seit 2017 bei 250 Euro

Die Finanzverwaltung hat die seit Anfang 2017 angehobene Grenze für Kleinbetragsrechnungen nun auch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.

In Rech­nun­gen über Klein­be­trä­ge sind ver­schie­de­ne für Rech­nun­gen eigent­lich ver­pflich­ten­de Anga­ben nicht zwin­gend not­wen­dig, z.B. Rech­nungs­num­mer und Leis­tungs­emp­fän­ger. Der Betrag, bis zu dem eine Rech­nung noch als Klein­be­trags­rech­nung gilt, wur­de durch das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz rück­wir­kend zum 1. Janu­ar 2017 von 150 auf 250 Euro erhöht. Mit meh­re­ren Mona­ten Ver­zö­ge­rung hat auch die Finanz­ver­wal­tung reagiert und für Umsät­ze ab dem 1. Janu­ar 2017 den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass an die höhe­re Gren­ze ange­passt.