Grenze für Kleinbetragsrechnungen seit 2017 bei 250 Euro
Die Finanzverwaltung hat die seit Anfang 2017 angehobene Grenze für Kleinbetragsrechnungen nun auch in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen.
In Rechnungen über Kleinbeträge sind verschiedene für Rechnungen eigentlich verpflichtende Angaben nicht zwingend notwendig, z.B. Rechnungsnummer und Leistungsempfänger. Der Betrag, bis zu dem eine Rechnung noch als Kleinbetragsrechnung gilt, wurde durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz rückwirkend zum 1. Januar 2017 von 150 auf 250 Euro erhöht. Mit mehreren Monaten Verzögerung hat auch die Finanzverwaltung reagiert und für Umsätze ab dem 1. Januar 2017 den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die höhere Grenze angepasst.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen