Abzinsung von Verbindlichkeiten als Ertrag bei der Zinsschranke

Auch Erträge aus der Abzinsung von Verbindlichkeiten sind mit Zinsaufwendungen zu verrechnen und können damit zur Unterschreitung der Freigrenze bei der Zinsschranke führen.

Bei der Prü­fung, ob die Frei­gren­ze bei der Zins­schran­ke von 3 Mio. Euro über­schrit­ten ist, sind Erträ­ge aus Kapi­tal­for­de­run­gen jeder Art, die den Gewinn erhöht haben, mit dem Zins­auf­wand des Unter­neh­mens zu ver­rech­nen. Dazu gehö­ren nach Ansicht des Finanz­ge­richts Müns­ter auch Erträ­ge aus der erst­ma­li­gen Abzin­sung von Ver­bind­lich­kei­ten.