Verlust aus Leerverkauf als Termingeschäft nicht abziehbar

Der Leerverkauf von Devisen führt nicht zu einem abziehbaren Verlust aus einem Termingeschäft, wenn der Leerverkauf und der spätere Nachkauf nicht eindeutig miteinander verknüpft sind.

Zu den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gehört auch der Gewinn oder Ver­lust aus Ter­min­ge­schäf­ten. Han­delt es sich bei einem Devi­sen­ter­min­ge­schäft aber nicht um eine Trans­ak­ti­on, son­dern um einen Leer­ver­kauf, bei dem die Devi­sen zur Erfül­lung der Lie­fer­ver­pflich­tung spä­ter nach­ge­kauft wer­den, müs­sen bei­de Geschäf­te so mit­ein­an­der ver­knüpft sein, dass der auf die Rea­li­sie­rung einer Dif­fe­renz aus Eröff­nungs- und Gegen­ge­schäft gerich­te­te Wil­le der Ver­trags­be­tei­lig­ten ersicht­lich ist. Es genügt dem Bun­des­fi­nanz­hof nicht, dass dem Eröff­nungs­ge­schäft nur ein Gegen­ge­schäft nach­folgt, das des­sen Erfül­lung dient. Er hat des­halb den Ver­lust aus dem Leer­ver­kauf von Devi­sen im Jahr 2011 nicht zum Abzug zuge­las­sen.