Verlust aus Leerverkauf als Termingeschäft nicht abziehbar
Der Leerverkauf von Devisen führt nicht zu einem abziehbaren Verlust aus einem Termingeschäft, wenn der Leerverkauf und der spätere Nachkauf nicht eindeutig miteinander verknüpft sind.
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört auch der Gewinn oder Verlust aus Termingeschäften. Handelt es sich bei einem Devisentermingeschäft aber nicht um eine Transaktion, sondern um einen Leerverkauf, bei dem die Devisen zur Erfüllung der Lieferverpflichtung später nachgekauft werden, müssen beide Geschäfte so miteinander verknüpft sein, dass der auf die Realisierung einer Differenz aus Eröffnungs- und Gegengeschäft gerichtete Wille der Vertragsbeteiligten ersichtlich ist. Es genügt dem Bundesfinanzhof nicht, dass dem Eröffnungsgeschäft nur ein Gegengeschäft nachfolgt, das dessen Erfüllung dient. Er hat deshalb den Verlust aus dem Leerverkauf von Devisen im Jahr 2011 nicht zum Abzug zugelassen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026