Vorsteuerabzug auch aus Rechnung von Briefkastenfirmen

Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist auch dann zulässig, wenn der Lieferant nicht unter der Absenderadresse seine wirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt.

Auf meh­re­re Fra­gen des Bun­des­fi­nanz­hofs zum Inhalt einer Rech­nung hat der Euro­päi­sche Gerichts­hofs kurz und klar geant­wor­tet. Damit steht nun fest, dass es für den Vor­steu­er­ab­zug aus einer Rech­nung nicht not­wen­dig ist, dass der Rech­nungs­aus­stel­ler sei­ne wirt­schaft­li­chen Tätig­kei­ten unter der Anschrift aus­übt, die in der Rech­nung ange­ge­ben ist. Rech­nun­gen kön­nen damit also auch eine Post­fach- oder Brief­kas­ten­adres­se aus­wei­sen, wäh­rend der eigent­li­che Betrieb an einem ande­ren Ort liegt oder kei­ne fes­te Betriebs­stät­te besteht.