Rückstellungen für Altersteilzeit sind nicht zulässig

Ein Unternehmen darf keine Rückstellung für den tarifvertraglichen Anspruch auf Nachteilsausgleich zu den laufenden Altersteilzeitverträgen bilden.

Wenn der Tarif­ver­trag die Zah­lung eines Nach­teils­aus­gleichs für die zu erwar­ten­de Ren­ten­kür­zung bei Alters­teil­zeit vor­sieht, darf der Arbeit­ge­ber für die­sen Nach­teils­aus­gleich kei­ne Rück­stel­lung bil­den. Das Finanz­amt woll­te in einem Streit­fall ledig­lich kei­ne vol­le Rück­stel­lung bereits zu Beginn der Alters­teil­zeit­ver­trä­ge akzep­tie­ren, son­dern die Rück­stel­lung über die Lauf­zeit der Ver­trä­ge ratier­lich wach­sen las­sen. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof hat die Bil­dung einer Rück­stel­lung gleich kom­plett aus­ge­schlos­sen. Weil die Zah­lung des Nach­teils­aus­gleichs dar­an geknüpft ist, dass tat­säch­lich eine Ren­ten­kür­zung beim Arbeit­neh­mer erfolgt, sei die für eine Rück­stel­lung not­wen­di­ge wirt­schaft­li­che Ver­ur­sa­chung erst mit die­ser Kür­zung ver­wirk­licht, meint der Bun­des­fi­nanz­hof.