Verkauf eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts

Beim Verkauf eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts kann kein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen.

Wird ein unent­gelt­lich bestell­tes Erb­bau­recht ver­kauft, dann ist der Ver­kauf nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs kein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, bei dem der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn inner­halb einer Spe­ku­la­ti­ons­frist von 10 Jah­ren steu­er­pflich­tig wäre. Vor­aus­set­zung für einen Spe­ku­la­ti­ons­ge­winn wäre, dass das Erb­bau­recht im Zeit­punkt der “Anschaf­fung” bereits bestellt war und der Inha­ber des bestehen­den Rechts die­ses auf den Erwer­ber ent­gelt­lich über­trägt. Die Erb­bau­zin­sen selbst sind kei­ne Anschaf­fungs­kos­ten für den Erwerb des Erb­bau­rechts, son­dern Ent­gelt für die Nut­zung des erb­bau­rechts­be­las­te­ten Grund­stücks.