Behandlung von Sanierungsgewinnen in Altfällen

Trotz Verbots des Bundesfinanzhofs will das Bundesfinanzministerium den Sanierungserlass in Altfällen mit Segen des Bundestags weiter anwenden.

Inzwi­schen gibt es eine gesetz­li­che Rege­lung für den Erlass der Steu­er auf Sanie­rungs­ge­win­ne, nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof den Erlass auf­grund einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft hat. In einem wei­te­ren Urteil hat der Bun­des­fi­nanz­hof auch für Alt­fäl­le vor der gesetz­li­chen Neu­re­ge­lung die wei­te­re Anwen­dung der Ver­wal­tungs­an­wei­sung aus­ge­schlos­sen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat nun erklärt, die­ses Urteil nicht über den Ein­zel­fall hin­aus anwen­den zu wol­len. Es sieht sich wei­ter durch die Ver­trau­ens­schutz­re­ge­lung als gebun­den an, nach der für Alt­fäl­le wei­ter­hin die Ver­wal­tungs­an­wei­sung gilt. Der Bun­des­tag hat sich laut dem Minis­te­ri­um die­sem Vor­schlag ange­schlos­sen und die­se Ver­fah­rens­wei­se für Alt­fäl­le gebil­ligt.