Neue Umsatzsteuerregeln für Online-Händler

Die Wirtschafts- und Finanzminister der EU haben sich auf neue Vorgaben bei der Umsatzsteuer für Online-Händler verständigt, die bis 2021 in Kraft treten sollen.

Nur ein Jahr nach­dem die EU-Kom­mis­si­on ihre Vor­schlä­ge zur Reform des EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tems vor­ge­legt hat­te, haben sich die Wirt­schafts- und Finanz­mi­nis­ter der EU auf eine Rei­he von Maß­nah­men geei­nigt, die das Mehr­wert­steu­er­sys­tem für Online-Unter­neh­men in der EU ver­ein­fa­chen sol­len. Gleich­zei­tig erwar­ten sich die EU-Staa­ten von den Ände­run­gen auch bis zu 5 Mrd. Euro an zusätz­li­chen Mehr­wert­steu­er­ein­nah­men pro Jahr. Die neu­en Regeln tre­ten bis 2021 schritt­wei­se in Kraft. Vor­ge­se­hen sind fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Klein­un­ter­neh­mer: Um Start-Ups und klei­nen Unter­neh­men den Zugang zum Bin­nen­markt zu erleich­tern, ist eine Ver­ein­fa­chung der Mehr­wert­steu­er­re­ge­lun­gen vor­ge­se­hen. Für Kleinst­un­ter­neh­men rich­tet sich die Mehr­wert­steu­er auf grenz­über­schrei­ten­de Ver­käu­fe von weni­ger als 10.000 Euro im Jahr nach den Vor­schrif­ten des Lan­des, in dem die Unter­neh­men ihren Sitz haben. Für grenz­über­schrei­ten­de Ver­käu­fe im Wert von bis zu 100.000 Euro im Jahr wer­den ein­fa­che­re Ver­fah­ren gel­ten. Die Maß­nah­men tre­ten am 1. Janu­ar 2019 in Kraft.

  • Zen­tra­le Anlauf­stel­le: Alle Unter­neh­men, die online Waren an ihre Kun­den ver­kau­fen, kön­nen ihren Mehr­wert­steu­er­pflich­ten über ein ein­heit­li­ches nut­zer­freund­li­ches Online-Por­tal in ihrer Lan­des­spra­che nach­kom­men. Ohne das Por­tal wäre eine Mehr­wert­steu­er­re­gis­trie­rung in jedem EU-Mit­glied­staat erfor­der­lich, in dem das Unter­neh­men ver­kau­fen möch­te. Genau das wird von Unter­neh­men als eines der größ­ten Hin­der­nis­se beim grenz­über­schrei­ten­den Han­del bezeich­net. Die ein­zi­ge Anlauf­stel­le für Online-Ver­käu­fe von Waren soll 2021 ein­satz­be­reit sein, sodass die Mit­glied­staa­ten Zeit haben, die IT-Sys­te­me, auf denen das Sys­tem basiert, zu aktua­li­sie­ren.

  • Online-Platt­for­men: Gro­ßen Online-Markt­plät­zen wird die Ver­ant­wor­tung dafür über­tra­gen, dass die Mehr­wert­steu­er abge­führt wird, wenn Unter­neh­men in Dritt­län­dern Waren an Ver­brau­cher in der EU ver­kau­fen. Dazu zäh­len auch Ver­käu­fe von Waren, die von Unter­neh­men aus Nicht-EU-Län­dern bereits in Waren­la­gern inner­halb der EU gela­gert wer­den, die oft dem Zweck die­nen, Waren mehr­wert­steu­er­frei an Ver­brau­cher in der EU zu ver­kau­fen.

  • Klein­sen­dun­gen: Die Befrei­ung von der Ein­fuhr­um­satz­steu­er für Klein­sen­dun­gen soll abge­schafft wer­den. Ver­trau­ens­wür­di­ge Händ­ler außer­halb der EU müs­sen sich dann bei der zen­tra­len Anlauf­stel­le regis­trie­ren und von ihren Kun­den in der EU die Mehr­wert­steu­er zum Zeit­punkt des Ver­kaufs kas­sie­ren. Die­se Waren wer­den dann von einem beschleu­nig­ten Zoll­ver­fah­ren pro­fi­tie­ren, denn Sen­dun­gen im Wert von bis zu 150 EUR wer­den bei der Zoll­ab­fer­ti­gung nicht mehr gestoppt. Das soll Nach­tei­le für Anbie­ter inner­halb der EU besei­ti­gen, die grund­sätz­lich Mehr­wert­steu­er ver­lan­gen müs­sen, wäh­rend Anbie­ter aus Dritt­staa­ten Waren umsatz­steu­er­frei an Ver­brau­cher ver­kau­fen kön­nen. Auch Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen, bei denen für hoch­wer­ti­ge Import­wa­ren ein Wert von weni­ger als 22 Euro ange­ge­ben wird, um eine Befrei­ung von der Mehr­wert­steu­er in Anspruch zu neh­men, wird mit die­ser Ände­rung die Grund­la­ge ent­zo­gen.