Lohnsteuerfragen zu E-Bikes und Fahrradleasing

Die Finanzverwaltung hat erklärt, was bei der Überlassung von Fahrrädern und Elektrorädern an Arbeitnehmer zu beachten ist, insbesondere beim Leasing und Laden von E-Bikes im Betrieb.

Autos sind bei Wei­tem nicht das ein­zi­ge Ver­kehrs­mit­tel, zu des­sen steu­er­li­cher Hand­ha­bung es Vor­ga­ben vom Fis­kus gibt. Auch zu Dienst­fahr­rä­dern hat sich die Finanz­ver­wal­tung schon mehr­fach geäu­ßert. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um und das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern haben sich zuletzt ins­be­son­de­re mit der Über­las­sung von geleas­ten Rädern — sei­en es kon­ven­tio­nel­le Fahr­rä­der oder E-Bikes — an Arbeit­neh­mern und mit dem Auf­la­den von Elek­tro-Fahr­rä­dern im Betrieb des Arbeit­ge­bers befasst.

  • Nut­zungs­über­las­sung: Eine Nut­zungs­über­las­sung des Fahr­rads durch den Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer setzt eine Rege­lung im Arbeits­ver­trag oder eine ande­re arbeits­recht­li­che Rechts­grund­la­ge vor­aus. Die Über­las­sung des Fahr­rads kann ent­we­der Ver­gü­tungs­be­stand­teil bei Abschluss des Arbeits­ver­trags oder als Teil einer Gehalts­er­hö­hung sein oder im Rah­men einer steu­er­lich anzu­er­ken­nen­den Gehalts­um­wand­lung erfol­gen, bei der der Arbeit­neh­mer auf einen Teil sei­nes Bar­lohns ver­zich­tet und im Gegen­zug das Fahr­rad gestellt bekommt. In Lea­sing­fäl­len muss zudem der Arbeit­ge­ber gegen­über der Lea­sing­ge­sell­schaft zivil­recht­lich Lea­sing­neh­mer sein, damit es sich um ein betrieb­li­ches Fahr­rad han­delt.

  • Nut­zungs­vor­teil: Bei der Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils ori­en­tiert sich das Finanz­amt an der 1 %-Rege­lung für Kfz. Für die pri­va­te Nut­zung des Fahr­rads (ein­schließ­lich Pri­vat­fahr­ten, Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te und Fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung) ist 1 % der auf vol­le 100 Euro abge­run­de­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung für das Fahr­rad ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er anzu­set­zen.

  • Elek­tro-Fahr­rä­der: Elek­tro-Fahr­rä­der, die ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeu­ge gel­ten, sind ein Son­der­fall bei der Bewer­tung des geld­wer­ten Vor­teils. Für die­se sind die Regeln für Autos und ande­re Kfz anzu­wen­den. Das bedeu­tet, dass bei der 1 %-Rege­lung die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te zusätz­lich mit 0,03 % pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter anzu­set­zen sind, und dass ein Wahl­recht zur Fahr­ten­buch­me­tho­de besteht.

  • Per­so­nal­ra­batt: Ein wei­te­rer Son­der­fall ist die Ein­ord­nung des geld­wer­ten Vor­teils als Per­so­nal­ra­batt, wenn die Nut­zungs­über­las­sung von Fahr­rä­dern an frem­de Drit­te zur Ange­bots­pa­let­te des Arbeit­ge­bers gehört. Dann ist der geld­wer­te Vor­teil mit 96 % des vom Arbeit­ge­ber an Frem­de berech­ne­ten Betrags anzu­set­zen. Bei Per­so­nal­ra­bat­ten greift außer­dem der Rabatt­frei­be­trag von 1.080 Euro pro Jahr.

  • Sach­be­zugs­frei­gren­ze: Die monat­li­che Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge von 44 Euro kann nicht auf den geld­wer­ten Vor­teil aus der Pri­vat­nut­zung des Dienst­fahr­rads ange­wen­det wer­den, auch wenn der Wert die­ses geld­wer­ten Vor­teils in der Regel unter die­ser Gren­ze liegt.

  • Lea­sing­neh­mer: In den Aus­nah­me­fäl­len, in denen der Arbeit­neh­mer sämt­li­che Kos­ten und Risi­ken aus der Über­las­sung trägt und als Lea­sing­neh­mer fun­giert, liegt der geld­wer­te Vor­teil in der Ver­schaf­fung ver­bil­lig­ter Lea­sing­kon­di­tio­nen. Für die­sen Vor­teil ist die Sach­be­zugs­frei­gren­ze anwend­bar.

  • Lea­singen­de: Erwirbt der Arbeit­neh­mer nach Ablauf des Lea­sing­ver­trags das Fahr­rad zu einem Preis, der unter dem Markt­wert liegt, ist der Dif­fe­renz­be­trag steu­er­pflich­ti­ger Arbeits­lohn, auch wenn der Arbeit­neh­mer das Fahr­rad direkt vom Lea­sing­ge­ber erwirbt. Weil sol­che Lea­sing­ver­trä­ge meist 36 Mona­te lau­fen, kann der Markt­wert in die­sem Fall ver­ein­fa­chend mit 40 % der auf vol­le 100 Euro abge­run­de­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung (inkl. Umsatz­steu­er) für das Fahr­rad ange­setzt wer­den. Der Nach­weis eines nied­ri­ge­ren Werts ist mög­lich.

  • Pau­schal­ver­steue­rung: Den Vor­teil des Arbeit­neh­mers aus dem ver­güns­tig­ten Erwerb des Fahr­rads bei Lea­singen­de kann der Arbeit­ge­ber oder der Lea­sing­ge­ber statt als Arbeits­lohn auch als Zuwen­dung an den Arbeit­neh­mer mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % ver­steu­ern. In die­sem Fall muss der Arbeit­ge­ber oder Lea­sing­ge­ber das Wahl­recht zur Anwen­dung der Pau­scha­lie­rung aber für alle inner­halb eines Wirt­schafts­jah­res gewähr­ten Sach­zu­wen­dun­gen ein­heit­lich aus­üben. Bemes­sungs­grund­la­ge für die Pau­schal­ver­steue­rung ist auch hier die Dif­fe­renz zwi­schen Markt­wert und tat­säch­lich vom Arbeit­neh­mer gezahl­tem Preis, wofür eben­falls die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung von 40 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses ange­wen­det wer­den kann.

  • Laden von E-Bikes: Mit dem Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Elek­tro­mo­bi­li­tät wur­de das Auf­la­den von Elek­tro­fahr­zeu­gen im Betrieb des Arbeit­ge­bers bis Ende 2020 von der Lohn­steu­er befreit. Zu den begüns­tig­ten Fahr­zeu­gen zäh­len auch Elek­tro­fahr­rä­der, wenn die­se ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug gel­ten. Aus Bil­lig­keits­grün­den zählt der Fis­kus aller­dings vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für das Auf­la­den ande­rer Elek­tro­fahr­rä­der, die nicht als Kraft­fahr­zeug gel­ten, eben­falls nicht zum Arbeits­lohn.