Bruttolistenpreis eines Importfahrzeugs für die 1 %-Regelung

Für ein Importfahrzeug, das im Inland nicht baugleich verfügbar ist, muss der Bruttolistenpreis für die 1 %-Regelung geschätzt werden.

Für die Bewer­tung der Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens nach der 1 %-Rege­lung ist bei einem Import­fahr­zeug der inlän­di­sche Brut­to­lis­ten­preis zu schät­zen, wenn es kei­nen inlän­di­schen Lis­ten­preis gibt und das Fahr­zeug auch nicht mit einem bau- und typen­glei­chen inlän­di­schen Fahr­zeug ver­gleich­bar ist. Der Bun­des­fi­nanz­hof hält es nicht für zuläs­sig, ein­fach den aus­län­di­schen Lis­ten­preis anzu­set­zen. Statt­des­sen kann für die Schät­zung der typi­sche Brut­to­ab­ga­be­preis von Import­fahr­zeug­händ­lern her­an­ge­zo­gen wer­den.