Teilung des Behinderten-Pauschbetrags bei Einzelveranlagung

Ehepaare können bei der Einzelveranlagung auch einen Behinderten-Pauschbetrag hälftig aufteilen lassen.

Wenn sich Ehe­paa­re für die Ein­zel­ver­an­la­gung ent­schei­den, kön­nen sie gemein­sam bean­tra­gen, dass Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen und Aus­ga­ben für Hand­wer­ker oder haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen bei bei­den Ehe­gat­ten je zur Hälf­te berück­sich­tigt wer­den. Auch die hälf­ti­ge Über­tra­gung des Behin­der­ten-Pausch­be­trags ist im Rah­men die­ser Rege­lung mög­lich, weil der Pausch­be­trag zur Abgel­tung von Auf­wen­dun­gen bestimmt ist, die als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar wären. Mit die­ser Begrün­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof ein Urteil des Finanz­ge­richts Thü­rin­gen bestä­tigt.