Unterbrechung der Ausbildung wegen längerer Erkrankung

Auch wenn das Ausbildungsverhältnis wegen einer längeren Erkrankung vorläufig gekündigt werden muss, besteht der Anspruch auf Kindergeld während der Erkrankung des Kindes fort.

Der Anspruch auf Kin­der­geld besteht fort, wenn ein Kind zwar sei­ne Aus­bil­dung wegen einer län­ger andau­ern­den Erkran­kung unter­bre­chen muss, aber wei­ter­hin aus­bil­dungs­wil­lig ist. Die vor­läu­fi­ge Kün­di­gung des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses wegen hoher monat­li­cher Schul­ge­büh­ren ist in die­sem Fall eben­so unschäd­lich wie die Tat­sa­che, dass die Dau­er der Unter­bre­chung noch nicht abseh­bar ist. Ent­schei­dend ist laut einem Urteil des Finanz­ge­richts Rhein­land-Pfalz allein, dass die Aus­bil­dung aus krank­heits­be­ding­ten und damit objek­ti­ven Grün­den unter­bro­chen wor­den ist. Sol­che Grün­de sind auch in ande­ren Fäl­len unschäd­lich, bei­spiels­wei­se bei einer Schwan­ger­schaft.