Berücksichtigung selbst getragener Krankheitskosten

Wer als privat Versicherter Patient Krankheitskosten selbst trägt, um eine Beitragserstattung zu erhalten, kann diese Kosten nicht mit den erstatteten Beiträgen verrechnen.

Ver­zich­tet ein Steu­er­zah­ler auf die Erstat­tung sei­ner Krank­heits­kos­ten, um von sei­ner pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung eine Bei­trags­er­stat­tung zu erhal­ten, kön­nen die­se Kos­ten nicht von den erstat­te­ten Bei­trä­gen abge­zo­gen wer­den, die ihrer­seits die Höhe der abzieh­ba­ren Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge gemäß redu­zie­ren. Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof erneut bestä­tigt, dass selbst getra­ge­ne Krank­heits­kos­ten eines pri­vat Ver­si­cher­ten kei­nen Ein­fluss auf die Höhe der steu­er­lich abzieh­ba­ren Bei­trä­ge haben, unab­hän­gig davon, ob es sich um einen ver­bind­li­chen Selbst­be­halt han­delt oder um den Ver­zicht auf die Ein­rei­chung bei der Ver­si­che­rung.