Steuerpauschalierung für Zuwendungen aus einem Bonusprogramm

Die Pauschalversteuerung von betrieblich veranlassten Zuwendungen mit 30 % ist nur möglich, wenn die Zuwendung zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung erfolgt.

Für betrieb­lich ver­an­lass­te Zuwen­dun­gen, die beim Emp­fän­ger steu­er­pflich­tig wären, kann das Unter­neh­men die Steu­er mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % abgel­ten. Die­se Steu­er­pau­scha­lie­rung kann aber in der Regel nicht für Zuwen­dun­gen im Rah­men eines ver­kaufs­för­dern­den Bonus­pro­gramms ange­wandt wer­den. Vor­aus­set­zung für die Pau­scha­lie­rung ist näm­lich auch, dass die Zuwen­dung zusätz­lich zur ohne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung erbracht wird. Beim Bonus­pro­gramm ist die Prä­mie aber nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs kei­ne Zusatz­leis­tung, son­dern es han­delt sich um die allein geschul­de­te Leis­tung für den erbrach­ten Ver­kaufs­er­folg. Im Streit­fall bekam das kla­gen­de Unter­neh­men daher die bereits bezahl­te Steu­er wie­der erstat­tet.