Aussetzung der Vollziehung bei der Verlustabzugsbeschränkung

Das Finanzgericht Hamburg hält die Verlustabzugsbeschränkung nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen für so offensichtlich verfassungswidrig, dass es Aussetzung der Vollziehung gewährt.

Wer­den inner­halb von fünf Jah­ren mehr als 50 % der Antei­le an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft ver­kauft, sind auf­ge­lau­fe­ne Ver­lus­te nicht mehr abzieh­bar. Die­se Rege­lung hielt das Finanz­ge­richt Ham­burg für ver­fas­sungs­wid­rig und hat sie des­halb dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt zur Prü­fung vor­ge­legt. Zusätz­lich hat das Finanz­ge­richt in die­ser Fra­ge nun auch Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt und sich damit aus­drück­lich gegen die Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung gestellt. Das Finanz­ge­richt hat in sei­nem Beschluss erklärt, dass es eher erwar­tet, dass das Gesetz vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt nicht nur für die Zukunft, son­dern auch rück­wir­kend für nich­tig erklärt wird.