Ermäßigter Steuersatz für Anschluss ans Trinkwassernetz

Der reduzierte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Wasser umfasst auch die Arbeiten für den Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz.

Das Legen eines Haus­was­ser­an­schlus­ses ist nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs auch Teil der “Lie­fe­run­gen von Was­ser” im Sin­ne des Umsatz­steu­er­ge­set­zes, sodass auf die­se Leis­tung der ermä­ßig­te Steu­er­satz anzu­wen­den ist. Dabei ist gleich­gül­tig, von wem und an wen die Lie­fe­rung von Was­ser erfolgt. Ins­be­son­de­re sind damit auch die Arbei­ten eines Bau­un­ter­neh­mens zum Anschluss eines Gebäu­des ans öffent­li­che Trink­was­ser­netz steu­er­be­güns­tigt. Der Bun­des­ge­richts­hof hat­te zudem vor eini­gen Jah­ren ent­schie­den, dass der ermä­ßig­te Steu­er­satz auch für Arbei­ten zur Erneue­rung des Anschlus­ses gilt.