Ermäßigter Steuersatz für Anschluss ans Trinkwassernetz
Der reduzierte Umsatzsteuersatz für die Lieferung von Wasser umfasst auch die Arbeiten für den Anschluss an das öffentliche Trinkwassernetz.
Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch Teil der “Lieferungen von Wasser” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, sodass auf diese Leistung der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Dabei ist gleichgültig, von wem und an wen die Lieferung von Wasser erfolgt. Insbesondere sind damit auch die Arbeiten eines Bauunternehmens zum Anschluss eines Gebäudes ans öffentliche Trinkwassernetz steuerbegünstigt. Der Bundesgerichtshof hatte zudem vor einigen Jahren entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch für Arbeiten zur Erneuerung des Anschlusses gilt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Echtzeitüberweisung und Empfängerüberprüfung im Zahlungsverkehr
- Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Grunderwerbsteuer bei Gebäuden mit Solar- oder PV-Anlagen
- Trickbetrug führt nicht zu außergewöhnlicher Belastung
- E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
- Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU
- Schriftform kein Erfordernis für Betriebsausgabenabzug
- Beitragsbemessungsgrenzen sollen spürbar steigen