Kassenführung mit einem PC-Kassensystem

Ob das Finanzamt auch die Kassenführung mit einem PC-Kassensystem anerkennen muss, wenn es keine Hinweise auf eine Manipulation gibt, bleibt eine Frage für die Finanzgerichte.

Bereits die Mög­lich­keit, dass ein Kas­sen­sys­tem theo­re­tisch mani­pu­lier­bar ist, berech­tigt das Finanz­amt zu Hin­zu­schät­zun­gen, auch wenn es kei­ne Hin­wei­se auf eine Mani­pu­la­ti­on gibt und die Mani­pu­la­ti­on rela­tiv schwie­rig wäre. So hat­te das Finanz­ge­richt Müns­ter vor einem Jahr ent­schie­den und ist nun vom Bun­des­fi­nanz­hof zurück­ge­pfif­fen wor­den. Mit sei­nem Urteil sei das Gericht über das Ziel hin­aus geschos­sen, weil es den Aus­sa­gen und Beweis­an­trä­gen des Unter­neh­mers nicht aus­rei­chend Gehör geschenkt hat. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat das Finanz­ge­richt daher auf­ge­for­dert, dies nach­zu­ho­len und danach sorg­fäl­tig zu gewich­ten, wel­che Fol­gen ein mög­li­cher for­mel­ler Man­gel der Kas­sen­füh­rung hat. Die Fra­ge, wann auch PC-Kas­sen­sys­te­me von der Finanz­ver­wal­tung als ord­nungs­ge­mäß akzep­tiert wer­den müs­sen, bleibt also wei­ter offen.