Einsprüche zur Abziehbarkeit von Arbeitsecken abgewiesen

Per Allgemeinverfügung hat die Finanzverwaltung alle anhängigen Einsprüche zu häuslichen Arbeitszimmern abgewiesen, die nicht ausschließlich für betrufliche Zwecke genutzt werden.

Mit einem Beschluss des Gro­ßen Senats hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer nur dann steu­er­lich abzieh­bar ist, wenn es aus­schließ­lich oder nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird. Damit sind ins­be­son­de­re Arbeits­ecken in einem gemischt genutz­ten Raum nicht steu­er­lich berück­sich­ti­gungs­fä­hig. Die Finanz­ver­wal­tung hat daher am 30. April 2018 per All­ge­mein­ver­fü­gung alle anhän­gi­gen Ein­sprü­che und Ände­rungs­an­trä­ge zur Nicht­ab­zieh­bar­keit der Auf­wen­dun­gen für ein nicht aus­schließ­lich oder nicht nahe­zu aus­schließ­lich für betrieb­li­che oder beruf­li­che Zwe­cke genutz­tes häus­li­ches Arbeits­zim­mer zurück­ge­wie­sen. Die betrof­fe­nen Steu­er­zah­ler haben nun ein Jahr Zeit ab Ver­öf­fent­li­chung der All­ge­mein­ver­fü­gung, um zu kla­gen, falls sie an ihrer Mei­nung fest­hal­ten.