Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen ab 2015

Der Bundesfinanzhof gewährt zum ersten Mal Aussetzung der Vollziehung, weil er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen ab 2015 hat.

Seit bald 10 Jah­ren haben wir ein his­to­risch nied­ri­ges Zins­ni­veau, und fast genau­so lang gibt es immer wie­der Ver­su­che, die im Ver­gleich hohen Zin­sen auf Steu­er­nach­zah­lun­gen von 6 % pro Jahr gericht­lich anzu­grei­fen. Bis­her sind alle die­se Bemü­hun­gen geschei­tert, weil die Finanz­ge­rich­te oder der Bun­des­fi­nanz­hof den Zins­satz als typi­sie­ren­de Rege­lung akzep­tiert haben. Jetzt scheint sich eine Ände­rung abzu­zeich­nen, denn zum ers­ten Mal hat auch der Bun­des­fi­nanz­hof schwe­re ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel an der Höhe des Zins­sat­zes zumin­dest ab dem Jahr 2015 geäu­ßert.

Das ist frei­lich noch kei­ne abschlie­ßen­de Ent­schei­dung, denn es han­delt sich nur um ein Ver­fah­ren über die Aus­set­zung der Voll­zie­hung. Trotz­dem hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um erstaun­lich schnell reagiert: Zwar stellt das Minis­te­ri­um klar, dass die Finanz­ver­wal­tung wei­ter von der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Rege­lung über­zeugt ist, aber auf Antrag des Steu­er­zah­lers soll im Ein­spruchs­ver­fah­ren die Voll­zie­hung der fest­ge­setz­ten Nach­zah­lungs­zin­sen für Ver­zin­sungs­zeit­räu­me ab dem 1. April 2015 gene­rell bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts aus­ge­setzt wer­den. Für Zeit­räu­me vor dem 1. April 2015 wird die Aus­set­zung wei­ter­hin nur gewährt, wenn die Voll­zie­hung für den Steu­er­zah­ler eine beson­de­re Här­te zur Fol­ge hät­te.