Angabe des Lieferzeitpunkts in der Rechnung

Das Datum der Lieferung oder Leistung kann sich im Einzelfall auch aus dem Rechnungsdatum ergeben.

Damit eine Rech­nung zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, muss sie alle gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben ent­hal­ten. Soweit es die Anga­be des Kalen­der­mo­nats der Lie­fe­rung oder Leis­tung angeht, hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass sich die­ser auch aus dem Aus­stel­lungs­da­tum der Rech­nung erge­ben kann, wenn nach den Ver­hält­nis­sen des jewei­li­gen Ein­zel­falls davon aus­zu­ge­hen ist, dass die Leis­tung in dem Monat bewirkt wur­de, in dem die Rech­nung aus­ge­stellt wur­de. Im Streit­fall ging es um die Rech­nung für ein Auto, bei der die Rich­ter davon aus­ge­hen, dass die Rech­nung bran­chen­üb­lich mit oder unmit­tel­bar nach der Lie­fe­rung aus­ge­stellt wird.