Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters
Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter kann Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
Grundsätzlich dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof meint aber, dass Ausgaben eines Sporttrainers, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, steuerlich abziehbar sind, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Trainer mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, weil sonst eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei vorliegt. Wie genau die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, hat der Bundesfinanzhof jedoch offen gelassen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer