Zivilprozesskosten nach Kindesentführung durch Expartner

Prozesskosten zur Rückholung eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

Pro­zess­kos­ten sind nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar, wenn der Steu­er­zah­ler ohne den Pro­zess Gefahr läuft, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge zu ver­lie­ren. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat nun ent­schie­den, dass die Exis­tenz­grund­la­ge auf­grund des beson­de­ren ver­fas­sungs­recht­li­chen Schut­zes von Ehe und Fami­lie nicht nur die mate­ri­el­le, son­dern auch die imma­te­ri­el­le Lebens­grund­la­ge umfasst. Daher sei­en die Kos­ten aus einem Pro­zess über das Umgangs­recht nach der Ent­füh­rung des gemein­sa­men Kin­des durch den ehe­ma­li­gen Ehe­gat­ten steu­er­lich abzieh­bar. Der Pro­zess sei in die­sem Fall die ein­zi­ge lega­le Mög­lich­keit gewe­sen, das ins Aus­land ent­führ­te Kind zurück­zu­ho­len.