Schädliche Pause zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Wird eine weiterführende Ausbildung nicht zum nächstmöglichen Termin begonnen, gilt sie als Zweitausbildung mit entsprechenden Folgen beim Kindergeld.

Setzt ein Kind nach Abschluss einer berufs­qua­li­fi­zie­ren­den Berufs­aus­bil­dung sei­ne Aus­bil­dung mit einem wei­ter­füh­ren­den Berufs­ziel nicht zum nächst­mög­li­chen Zeit­punkt fort, ist die fol­gen­de Fach­schul­aus­bil­dung oder das Auf­bau­stu­di­um eine Zweit­aus­bil­dung. In die­sem Fall schließt eine Erwerbs­tä­tig­keit von mehr als 20 Wochen­stun­den wäh­rend der War­te­zeit auf den Antritt der Fol­ge­aus­bil­dung oder wäh­rend die­ser Fol­ge­aus­bil­dung nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs den Kin­der­geld­an­spruch aus.