Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Die Umsatzsteuervorauszahlung im Januar sollte bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung auch im Fall einer Verschiebung des Fälligkeitstermins als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im Vorjahr abziehbar sein.

Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung gel­ten regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben, die kurz vor oder nach dem Kalen­der­jahr abge­flos­sen sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren, als in die­sem Kalen­der­jahr ange­fal­len. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bis­her in stän­di­ger Recht­spre­chung einen Zeit­raum von bis zu 10 Tagen als “kur­ze Zeit” ange­se­hen. Daher lässt die Finanz­ver­wal­tung den Abzug der im Janu­ar gezahl­ten Umsatz­steu­er für die Dezem­ber-Vor­anmel­dung nur dann im Vor­jahr zu, wenn der 10. Janu­ar nicht auf ein Wochen­en­de fällt und sich die Fäl­lig­keit somit um ein oder zwei Tage ver­schiebt.

Die­ser Aus­le­gung hat jetzt das Finanz­ge­richt Mün­chen wider­spro­chen und hält die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs für modi­fi­zie­rungs­be­dürf­tig. Es ist zu dem Ergeb­nis gekom­men, dass der Begriff “kur­ze Zeit” einen Zeit­raum von min­des­tens 12 Tagen umfas­sen muss, sodass die Umsatz­steu­er für Dezem­ber grund­sätz­lich auch im Vor­jahr abzieh­bar ist. Dass die Umsatz­steu­er momen­tan in zwei von sie­ben Jah­ren nicht im Vor­jahr abzieh­bar sein soll, sei ein vom Gesetz­ge­ber nicht bezweck­tes Zufalls­er­geb­nis, das gera­de mit der Rege­lung zur Zuord­nung von Zah­lun­gen kurz vor oder nach dem Kalen­der­jahr ver­hin­dert wer­den soll­te. Gegen die­se Ent­schei­dung hat das Finanz­amt Revi­si­on ein­ge­legt, sodass der Bun­des­fi­nanz­hof nun in die­sem und zwei wei­te­ren Ver­fah­ren Gele­gen­heit erhält, sei­ne Recht­spre­chung zu über­den­ken.