Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten ist steuerfrei

Erträge aus dem Weiterverkauf von stark gefragten Eintrittskarten sind keine steuerpflichtigen Spekulationsgewinne.

Gewin­ne aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten sind steu­er­pflich­tig, wenn zwi­schen Anschaf­fung und Ver­kauf des Wirt­schafts­guts nicht mehr als ein Jahr ver­gan­gen ist. Die­se Steu­er­pflicht gilt jedoch nicht für den Gewinn aus dem pri­va­ten Ver­kauf von Ein­tritts­kar­ten, weil es sich dabei nicht um ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft han­delt. Die Ein­tritts­kar­ten sieht das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg näm­lich nicht als nor­ma­les Wirt­schafts­gut an, son­dern als soge­nann­tes klei­nes Inha­ber­pa­pier und damit als Wert­pa­pier. Für Wert­pa­pie­re aber ist seit Ein­füh­rung der Abgel­tungs­teu­er genau gere­gelt, wel­che Erträ­ge steu­er­pflich­tig sind, und der Ver­kauf von Ein­tritts­kar­ten erfüllt kei­nes die­ser Kri­te­ri­en. Der Klä­ger kann daher den Gewinn von mehr als 2.000 Euro aus dem Ver­kauf zwei­er Final­ti­ckets für die Cham­pi­ons League vor­erst steu­er­frei ein­strei­chen, auch wenn das Finanz­amt Revi­si­on ein­ge­legt hat.