Einbauküche und Markisen fallen nicht in Grunderwerbsteuerpflicht

Mit der Immobilie gekaufte bewegliche Gegenstände, für die im Kaufvertrag ein separater, realistischer Kaufpreis ausgewiesen ist, fallen nicht in die Grunderwerbsteuerpflicht.

Wer­den zusam­men mit einer Immo­bi­lie gebrauch­te beweg­li­che Gegen­stän­de ver­kauft, fällt dafür kei­ne Grund­er­werb­steu­er an. Das gilt zumin­dest dann, wenn die Gegen­stän­de wert­hal­tig sind und kei­ne Anhalts­punk­te für unrea­lis­ti­sche Kauf­prei­se bestehen. Das Finanz­ge­richt Köln hat daher einer Fami­lie Recht gege­ben, die ein Ein­fa­mi­li­en­haus gekauft und im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag ver­ein­bart hat­te, dass vom Kauf­preis 9.500 Euro auf die mit­ver­kauf­te Ein­bau­kü­che und die Mar­ki­sen ent­fal­len. Die­sen Betrag hielt das Finanz­amt für zu hoch, wur­de aber vom Gericht zurück­ge­pfif­fen. Die im Kauf­ver­trag ver­ein­bar­ten Kauf­prei­se sei­en für die Besteue­rung zu Grun­de zu legen, wenn das Finanz­amt nicht nach­weist, dass für die beweg­li­chen Gegen­stän­de kei­ne rea­lis­ti­schen Ver­kaufs­wer­te ange­setzt wur­den. Zur Ermitt­lung des Werts sei­en weder die amt­li­chen Abschrei­bungs­ta­bel­len noch die auf Inter­net­platt­for­men gefor­der­ten Prei­se als Ver­gleichs­maß­stab geeig­net.