Jahressteuergesetz 2018 bekommt neuen Namen

Das Jahressteuergesetz 2018 sieht Änderungen bei der Umsatzsteuer, Steuervorteile für Elektro-Dienstwagen und eine Neuregelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften vor.

Am 1. August 2018 hat die Bun­des­re­gie­rung den Ent­wurf für ein Steu­er­än­de­rungs­ge­setz ver­ab­schie­det, das bis dahin noch als “Jah­res­steu­er­ge­setz 2018” kon­zi­piert war. Die Inten­ti­on bleibt, denn ein wei­te­res gro­ßes Steu­er­än­de­rungs­ge­setz ist vor dem Jah­res­en­de kaum zu erwar­ten, doch das Gesetz hat in der aktu­el­len Fas­sung einen neu­en Namen bekom­men und heißt jetzt “Gesetz zur Ver­mei­dung von Umsatz­steu­er­aus­fäl­len beim Han­del mit Waren im Inter­net und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten”.

Gegen­über dem ers­ten Ent­wurf für das Gesetz ist im Regie­rungs­ent­wurf vor allem die steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Elek­tro-Fir­men­wa­gen ergänzt wor­den. Dane­ben ent­hält das Gesetz Ände­run­gen bei der Umsatz­steu­er für Online-Händ­ler und eine ver­fas­sungs­kon­for­me Rege­lung des Ver­lust­ab­zugs nach dem Ver­kauf von Antei­len an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. Die Ände­run­gen im Umsatz­steu­er­recht sind die ers­ten Maß­nah­men aus dem Paket zur Reform des EU-Mehr­wert­steu­er­sys­tems, auf das sich die Wirt­schafts- und Finanz­mi­nis­ter der EU Ende 2017 ver­stän­digt hat­ten. Alle wich­ti­gen Ände­run­gen sind hier zusam­men­ge­fasst.

  • Elek­tro-Fir­men­wa­gen: Im Koali­ti­ons­ver­trag hat­te sich die Gro­ße Koali­ti­on auf eine Steu­er­be­güns­ti­gung von Fir­men­wa­gen mit Elek­tro­an­trieb fest­ge­legt. Die­se Ände­rung fehl­te im ers­ten Ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2018 und wur­de nun ergänzt. Geplant ist eine Hal­bie­rung der Bemes­sungs­grund­la­ge bei der pau­scha­len Ermitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zung eines Fir­men­wa­gens. Statt 1 % des Lis­ten­prei­ses sind für Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge, die zwi­schen dem 1. Janu­ar 2019 und dem 31. Dezem­ber 2021 ange­schafft oder geleast wer­den, also monat­lich nur 0,5 % des Lis­ten­prei­ses für die Pri­vat­nut­zung zu ver­steu­ern. Für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeit fal­len ent­spre­chend nur 0,015 % pro Monat und Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter an statt 0,03 %.

    Die Begüns­ti­gung ist nicht nur finan­zi­ell attrak­tiv, son­dern kann für Elek­tro-Fir­men­wa­gen auch das Füh­ren von Fahr­ten­bü­chern obso­let machen, weil die pau­scha­le Ver­steue­rung güns­ti­ger ist. Mit Fahr­ten­buch wer­den Autos mit Elek­tro­an­trieb zwar auch begüns­tigt, aber nur soweit es die Abschrei­bung auf den Kauf­preis oder die Lea­sing­kos­ten angeht, nicht bei ande­ren Aus­ga­ben fürs Fahr­zeug. Der öko­lo­gisch aus­ge­rich­te­te Ver­kehrs­club Deutsch­land wünscht sich zudem, dass die Hal­bie­rung des geld­wer­ten Vor­teils auch für Dienst­fahr­rä­der gilt, was bis­her jedoch nicht geplant ist. Für Fir­men­wa­gen, die außer­halb dem begüns­tig­ten Zeit­raum ange­schafft oder geleast wer­den, gibt es wei­ter­hin den bereits bestehen­den Nach­teils­aus­gleich für den Anteil, den das Bat­te­rie­sys­tem am Kauf­preis hat.

  • Gut­schei­ne: Bis Ende 2018 muss die EU-Gut­schein-Richt­li­nie in deut­sches Recht umge­setzt wer­den. Das soll eine ein­heit­li­che umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Gut­schei­nen im euro­päi­schen Bin­nen­markt gewähr­leis­ten. Bei Gut­schei­nen wur­de bis­her zwi­schen Wert­gut­schei­nen und Waren- oder Sach­gut­schei­nen unter­schie­den. Wäh­rend Wert­gut­schei­ne gegen eine belie­bi­ge Ware oder Dienst­leis­tung ein­ge­tauscht wer­den kön­nen, bezie­hen sich Waren- und Sach­gut­schei­ne auf eine kon­kre­te Ware oder Dienst­leis­tung. Die Aus­ga­be eines Wert­gut­scheins wur­de bis­lang ledig­lich als Tausch von Zah­lungs­mit­teln behan­delt und war damit selbst kei­ne Leis­tung im umsatz­steu­er­li­chen Sinn. Die Umsatz­steu­er ent­stand erst bei der Ein­lö­sung des Gut­scheins. Bei Waren- oder Sach­gut­schei­nen gilt die im Gut­schein bezeich­ne­te Leis­tung dage­gen bereits bei Aus­ga­be des Gut­scheins als erbracht. Daher ist der bei Kauf eines Waren­gut­scheins gezahl­te Betrag eine umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Anzah­lung. Ab 2019 wird statt­des­sen zwi­schen Ein­zweck-Gut­schei­nen und Mehr­zweck-Gut­schei­nen unter­schie­den. Bei einem Ein­zweck-Gut­schein lie­gen bereits bei des­sen Aus­stel­lung alle Infor­ma­tio­nen vor, die benö­tigt wer­den, um die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung der Umsät­ze mit Sicher­heit zu bestim­men. Sol­che Gut­schei­ne wer­den dem­entspre­chend schon bei der Aus­ga­be besteu­ert. Alle ande­ren Gut­schei­ne sind Mehr­zweck-Gut­schei­ne, bei denen erst die Ein­lö­sung der Umsatz­steu­er unter­liegt. Die Rege­lung gilt aus­drück­lich nicht für Cou­pons, die den Inha­ber nur zu einem Preis­nach­lass berech­ti­gen.

  • Elek­tro­ni­sche Markt­plät­ze: Künf­tig sol­len Betrei­ber elek­tro­ni­scher Markt­plät­ze dazu ver­pflich­tet wer­den, bestimm­te Daten der Ver­käu­fer zu erfas­sen, um eine Prü­fung der Umsät­ze durch das Finanz­amt zu ermög­li­chen. Vor allem Unter­neh­men aus Nicht-EU-Staa­ten ver­let­zen auf Online-Markt­plät­zen häu­fig ihre steu­er­li­chen Pflich­ten und füh­ren für ihre Umsät­ze kei­ne Umsatz­steu­er ab. Zu den Daten, die die Betrei­ber auf­zeich­nen müs­sen, gehö­ren Name, voll­stän­di­ge Anschrift und Steu­er­num­mer des Ver­käu­fers, Ver­sand- und Lie­fer­adres­se sowie Zeit­punkt und Höhe des Umsat­zes. Die Auf­zeich­nungs­pflicht gilt ab dem 1. März 2019 für Anbie­ter aus Nicht-EU-Staa­ten und ab dem 1. Okto­ber 2019 auch für alle ande­ren Anbie­ter. Dar­über hin­aus kön­nen Betrei­ber für nicht ent­rich­te­te Umsatz­steu­er aus dem Han­del über ihre Platt­form in Haf­tung genom­men wer­den. Von der Haf­tung kann sich der Betrei­ber befrei­en, wenn er die Auf­zeich­nungs­pflich­ten erfüllt, eine Beschei­ni­gung über die steu­er­li­che Erfas­sung des Händ­lers vor­legt oder steue­run­ehr­li­che Händ­ler von der Han­dels­platt­form aus­schließt.

  • Elek­tro­ni­sche Dienst­leis­tun­gen: Auf elek­tro­ni­schem Weg erbrach­te Dienst­leis­tun­gen an Nicht­un­ter­neh­mer muss der Anbie­ter seit 2015 dort ver­steu­ern, wo der Leis­tungs­emp­fän­ger ansäs­sig ist. Für Exis­tenz­grün­der und Klein­be­trie­be bedeu­tet das einen erheb­li­chen büro­kra­ti­schen Auf­wand. Das ändert sich jetzt, denn ab 2019 gilt die­se Pflicht nicht mehr, wenn der Net­to­um­satz mit sol­chen Leis­tun­gen an aus­län­di­sche Leis­tungs­emp­fän­ger im vor­an­ge­gan­ge­nen Kalen­der­jahr 10.000 Euro nicht über­schrit­ten hat und im lau­fen­den Kalen­der­jahr nicht über­schrei­tet. Klein­un­ter­neh­men mit aus­schließ­li­chem Sitz in Deutsch­land kön­nen daher künf­tig wie­der alle Leis­tun­gen im Inland ver­steu­ern, unab­hän­gig davon, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger eben­falls im Inland ansäs­sig ist oder nicht. Ein Ver­zicht auf die­se Umsatz­schwel­le ist mög­lich, aller­dings bin­det die Ver­zichts­er­klä­rung das Unter­neh­men für min­des­tens zwei Kalen­der­jah­re.

  • Invest­ment­steu­er­re­form: Das Gesetz ent­hält meh­re­re Fol­ge­än­de­run­gen zur Invest­ment­steu­er­re­form, die am 1. Janu­ar 2018 in Kraft getre­ten ist. Ins­be­son­de­re sol­len dadurch sys­tem­wid­ri­ge Ergeb­nis­se bei einer Organ­schaft ver­mie­den wer­den. Die Reform sieht näm­lich bei der Besteue­rung der Erträ­ge aus Fonds­an­tei­len im Betriebs­ver­mö­gen eine rechts­form­ab­hän­gi­ge Frei­stel­lung vor. Weil bei einer ertrag­steu­er­li­chen Organ­schaft neben Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auch natür­li­che Per­so­nen Organ­trä­ger sein kön­nen, sol­len ab 2019 die Fonds­er­trä­ge nicht bei der Organ­ge­sell­schaft, son­dern erst auf Ebe­ne des Organ­trä­gers berück­sich­tigt wer­den.

  • Betriebs­ren­ten: Mit dem Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz wur­de ab 2018 die steu­er­freie Über­tra­gung von Anwart­schaf­ten aus einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung auf einen ande­ren Anbie­ter ermög­licht. Die­se Ände­rung wird nun rück­wir­kend ab 2018 um eine Rege­lung ergänzt, die fest­schreibt, dass eine sol­che Über­tra­gung kei­ne schäd­li­che Ver­wen­dung dar­stellt. Ohne die­se Ergän­zung müss­te sonst bei einer Über­tra­gung die bis dahin gewähr­te För­de­rung zurück­ge­zahlt wer­den.

  • Ver­lust­ab­zug: Zur Gegen­fi­nan­zie­rung der Unter­neh­men­steu­er­re­form wur­de 2008 der Ver­lust­ab­zug nach dem Ver­kauf von Antei­len an einer Kör­per­schaft ein­ge­schränkt: Wer­den inner­halb von fünf Jah­ren mehr als 25 % der Antei­le einer Kapi­tal­ge­sell­schaft über­tra­gen, kön­nen die bis dahin auf­ge­lau­fe­nen Ver­lus­te antei­lig nicht mehr steu­er­lich genutzt wer­den. Bei einer Über­tra­gung von mehr als 50 % der Antei­le gehen die Ver­lus­te sogar kom­plett ver­lo­ren. Die­se Rege­lung hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt teil­wei­se als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft und dem Gesetz­ge­ber auf­ge­tra­gen, bis Ende 2018 rück­wir­kend ab 2008 eine ver­fas­sungs­kon­for­me Rege­lung zu schaf­fen. Das wird nun umge­setzt, indem die Rege­lung zum antei­li­gen Weg­fall des Ver­lust­ab­zugs in allen offe­nen Fäl­len, in denen zwi­schen 25 % und 50 % der Antei­le über­tra­gen wur­den, für Anteils­über­tra­gun­gen vor 2016 ersatz­los auf­ge­ho­ben wird. Die seit 2016 gel­ten­de Geset­zes­än­de­rung zum fort­füh­rungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­ab­zug besei­tigt die wesent­li­chen Kri­tik­punk­te des Ver­fas­sungs­ge­richts, sodass die Rege­lung ab dann vor­aus­sicht­lich recht­lich nicht mehr angreif­bar ist. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt muss für Fäl­le vor 2016 aller­dings noch zum zwei­ten Teil der Rege­lung ent­schei­den, die einen kom­plet­ten Ver­lust­un­ter­gang bei Über­tra­gun­gen von mehr als 50 % vor­sieht. Die Chan­cen ste­hen nicht schlecht, dass das Ver­fas­sungs­ge­richt auch hier Nach­bes­se­run­gen vom Gesetz­ge­ber ver­lan­gen wird.

  • Sanie­rungs­klau­sel: Die Sanie­rungs­klau­sel wur­de als Nach­trag zum jetzt teil­wei­se gestri­che­nen Weg­fall des Ver­lust­ab­zugs nach einer Anteils­über­tra­gung geschaf­fen und soll­te in Sanie­rungs­fäl­len die nega­ti­ven steu­er­li­chen Fol­gen einer Anteils­über­tra­gung aus­schlie­ßen. Doch die EU-Kom­mis­si­on sah die Sanie­rungs­klau­sel als unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe an, wes­halb die Sanie­rungs­klau­sel vom Gesetz­ge­ber sus­pen­diert wur­de. Zusätz­lich muss­te der Fis­kus bereits gewähr­te Steu­er­vor­tei­le wie­der zurück­for­dern. Nach jah­re­lan­gem Streit hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof den Beschluss der EU-Kom­mis­si­on nun für nich­tig erklärt, weil die Sanie­rungs­klau­sel kei­nen selek­ti­ven Cha­rak­ter ent­fal­te und damit kei­ne unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe sei. Auf­grund die­ses Beschlus­ses wird die Sus­pen­die­rung der Sanie­rungs­klau­sel nun in noch offe­nen Fäl­len rück­wir­kend ab 2008 wie­der auf­ge­ho­ben.

  • Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen: Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen dür­fen bis­her nicht als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn sie in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit steu­er­frei­en Ein­nah­men ste­hen. Die­se Rege­lung hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof jedoch teil­wei­se als uni­ons­rechts­wid­rig ein­ge­stuft. Daher sol­len Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen nun auch dann steu­er­lich abzieh­bar sein, wenn sie in unmit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit in einem EU- oder EWR-Staat bezo­ge­nem Gehalt ste­hen, die­ses Gehalt auf­grund eines Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men in Deutsch­land steu­er­frei ist und der Beschäf­ti­gungs­staat kei­ner­lei steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen im Rah­men der Besteue­rung die­ser Ein­nah­men zulässt. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat­te bereits im ver­gan­ge­nen Dezem­ber eine ver­gleich­ba­re Rege­lung in allen noch offe­nen Fäl­len ange­ord­net, die mit die­ser Ände­rung nun im Gesetz ver­an­kert wird.

  • Kin­der­zu­la­ge: Bei der Bean­tra­gung der Kin­der­zu­la­ge zur Ries­ter-Ren­te ist ab 2020 neben den Steu­er­ident­num­mern der Eltern auch zwin­gend die Steu­er­ident­num­mer des Kin­des anzu­ge­ben. Das soll den Daten­ab­gleich zwi­schen der Zen­tra­len Zula­ge­stel­le und den Fami­li­en­kas­sen ver­ein­fa­chen.