Keine Begrenzung auf hälftigen Aufwand bei der 1 %-Regelung

Nur weil ein Firmenwagen für die Anwendung der 1 %-Regelung mindestens zu 50 % betrieblich genutzt werden muss, folgt daraus keine Beschränkung des Werts der privaten Nutzung auf maximal 50 % des Gesamtaufwands.

Für einen vom Unter­neh­mer auch pri­vat genutz­ten Fir­men­wa­gen setzt die 1 %-Rege­lung seit 2006 vor­aus, dass der Fir­men­wa­gen zu mehr als 50 % betrieb­lich genutzt wird. Das bedeu­tet nach Über­zeu­gung des Bun­des­fi­nanz­hofs jedoch nicht, dass es ver­fas­sungs­recht­lich gebo­ten wäre, die nach der 1 %-Rege­lung ermit­tel­te Nut­zungs­ent­nah­me auf 50 % der im Kalen­der­jahr ange­fal­le­nen Gesamt­auf­wen­dun­gen für den Fir­men­wa­gen zu begren­zen, weil es dem Unter­neh­mer jeder­zeit frei­steht, ein Fahr­ten­buch zu füh­ren. Vor allem bei einem Gebraucht­wa­gen ist es daher gut mög­lich, dass die nach der 1 %-Rege­lung zu ver­steu­ern­de Nut­zungs­ent­nah­me einem Groß­teil der jähr­li­chen Auf­wen­dun­gen ent­spricht, selbst wenn das Fahr­zeug über­wie­gend betrieb­lich genutzt wird.