Rückwirkender Splittingtarif ab 2001 bei der Ehe für alle

Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis, das die rückwirkende Anwendung des Splittingtarifs rechtfertigt.

Das Finanz­ge­richt Ham­burg hat der Kla­ge eines gleich­ge­schlecht­li­chen Ehe­paa­res statt­ge­ge­ben, das die Zusam­men­ver­an­la­gung rück­wir­kend ab 2001 begehr­te. Die Klä­ger hat­ten im Jahr 2001 eine Lebens­part­ner­schaft begrün­det, die sie nach Inkraft­tre­ten des Ehe­öff­nungs­ge­set­zes im Novem­ber 2017 in eine Ehe umwan­del­ten. Nach der gesetz­li­chen Rege­lung ist der Tag der Begrün­dung der Lebens­part­ner­schaft nach der Umwand­lung in eine Ehe für die Rech­te und Pflich­ten der Part­ner maß­geb­lich. Das Finanz­ge­richt ist daher trotz bestands­kräf­ti­ger Steu­er­be­schei­de aus frü­he­ren Jah­ren davon über­zeugt, dass die Lebens­part­ner nach der Umwand­lung so zu stel­len sind, als ob sie am Tag der Begrün­dung der Lebens­part­ner­schaft gehei­ra­tet hät­ten. Die gesetz­li­che Neu­re­ge­lung sei ein rück­wir­ken­des Ereig­nis im Sinn der Abga­ben­ord­nung, das eine Ände­rung der bestands­kräf­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de ab 2001 recht­fer­ti­ge.