Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Der Bau günstiger Mietwohnungen soll in den nächsten Jahren mit einer befristeten Sonderabschreibung von bis zu 5 % pro Jahr steuerlich gefördert werden.

An der ange­spann­ten Lage auf dem deut­schen Woh­nungs­markt hat sich in den letz­ten Jah­ren wenig geän­dert. Vor allem in Groß­städ­ten feh­len Woh­nun­gen. Schon in der letz­ten Legis­la­tur­pe­ri­ode hat­te die Gro­ße Koali­ti­on daher eine steu­er­li­che För­de­rung für den Neu­bau von güns­ti­gen Miet­woh­nun­gen geplant, die dann jedoch wegen des Wider­stands der SPD im Sand ver­lief. Nun hat die Bun­des­re­gie­rung den Plan in etwas abge­wan­del­ter Form wie­der auf­ge­grif­fen und einen Gesetz­ent­wurf zur Ein­füh­rung einer befris­te­ten steu­er­li­chen För­de­rung des Miet­woh­nungs­neu­baus vor­ge­legt.

Im Ver­gleich zum ers­ten Anlauf für die Son­der­ab­schrei­bung sind die Abschrei­bungs­sät­ze bei der Neu­auf­la­ge nied­ri­ger aus­ge­fal­len. Dafür ist dies­mal kei­ne Beschrän­kung auf aus­ge­wie­se­ne För­der­ge­bie­te mehr vor­ge­se­hen. Die steu­er­li­che För­de­rung für Miet­woh­nun­gen hat die Koali­ti­on im Koali­ti­ons­ver­trag fest­ge­schrie­ben, sodass dies­mal gute Chan­cen für eine Umset­zung bestehen. Wel­che Rand­be­din­gun­gen für die För­de­rung vor­ge­se­hen sind, haben wir hier für Sie zusam­men­ge­fasst.

  • Neu­bau: Eine Son­der­ab­schrei­bung ist nur mög­lich, wenn die Immo­bi­lie neu her­ge­stellt oder als Neu­bau ange­schafft wird. Ein Gebäu­de gilt als neu, wenn es bis zum Ende des Jah­res der Fer­tig­stel­lung ange­schafft wird. Als Anreiz für eine zügi­ge Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dung wird die Son­der­ab­schrei­bung zudem auf Gebäu­de beschränkt, für die der Bau­an­trag oder die Bau­an­zei­ge zwi­schen dem 1. Sep­tem­ber 2018 und dem 31. Dezem­ber 2021 gestellt wird. Auch bei der Anschaf­fung eines neu­en Gebäu­des kommt es auf das Datum des Bau­an­tra­ges an. Der Zeit­punkt der Fer­tig­stel­lung spielt dage­gen für die Son­der­ab­schrei­bung kei­ne Rol­le. Aller­dings kann die Son­der­ab­schrei­bung erst­mals im Jahr der Fer­tig­stel­lung bzw. Anschaf­fung erfol­gen.

  • Son­der­ab­schrei­bung: Die Son­der­ab­schrei­bung soll im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung und in den fol­gen­den drei Jah­ren bis zu 5 % betra­gen. Zusam­men mit der regu­lä­ren Abschrei­bung kön­nen somit inner­halb des För­der­zeit­raums ins­ge­samt bis zu 28 % der för­der­fä­hi­gen Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den.

  • Bau­kos­ten­li­mit: Woh­nun­gen mit hohem Stan­dard bedür­fen nach Ansicht der Regie­rung kei­ner staat­li­chen För­de­rung und wer­den voll­stän­dig von der För­de­rung aus­ge­schlos­sen. Die För­de­rung setzt daher die Ein­hal­tung einer Bau­kos­ten­ober­gren­ze von 3.000 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che vor­aus, wovon maxi­mal 2.000 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che geför­dert wer­den. Die Gren­zen gel­ten aus­schließ­lich für das Gebäu­de selbst. Grund­stück und Außen­an­la­gen blei­ben unbe­rück­sich­tigt. Fal­len höhe­re Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten an, fällt die För­de­rung ohne jeden Ermes­sens­spiel­raum kom­plett weg. Das gilt auch bei einer spä­te­ren Über­schrei­tung der Ober­gren­ze durch nach­träg­li­che Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten.

  • Zweck­bin­dung: Begüns­tigt sind nur die Kos­ten, die antei­lig auf die Wohn­flä­che ent­fal­len. Betrieb­lich oder ander­wei­tig genutz­te Gebäu­de­tei­le sind von der För­de­rung aus­ge­schlos­sen. Außer­dem müs­sen die begüns­tig­ten Flä­chen min­des­tens 10 Jah­re nach Fer­tig­stel­lung der Ver­mie­tung zu Wohn­zwe­cken die­nen. Die Ein­hal­tung der zehn­jäh­ri­gen Zweck­bin­dung muss der Immo­bi­li­en­be­sit­zer nach­wei­sen, und zwar auch dann, wenn das Gebäu­de inner­halb der 10-Jah­res-Frist ver­äu­ßert wird. Ein Ver­stoß führt zur rück­wir­ken­den Strei­chung der Son­der­ab­schrei­bung.

  • Befris­tung: Neben der Beschrän­kung auf Bau­an­trä­ge zwi­schen dem 1. Sep­tem­ber 2018 und dem 31. Dezem­ber 2021 kann die Son­der­ab­schrei­bung letzt­ma­lig im Jahr 2026 in Anspruch genom­men wer­den. Um die vol­le Son­der­ab­schrei­bung zu nut­zen, muss die Woh­nung also spä­tes­tens im Jahr 2023 fer­tig­ge­stellt sein.

  • För­der­gel­der: Die Son­der­ab­schrei­bung kann nicht in Anspruch genom­men wer­den, wenn das Gebäu­de unmit­tel­bar mit Mit­tel aus öffent­li­chen Haus­hal­ten geför­dert wur­de. Außer­dem wird die Son­der­ab­schrei­bung nur gewährt, soweit die EU-recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zu De-mini­mis-Bei­hil­fen ein­ge­hal­ten sind. Ins­be­son­de­re darf dazu der Gesamt­be­trag der einem ein­zi­gen Unter­neh­men gewähr­ten De-mini­mis-Bei­hil­fe in einem Zeit­raum von drei Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men 200.000 Euro nicht über­stei­gen. Bei die­ser Höchst­gren­ze sind auch ande­re an das Unter­neh­men gewähr­te De-mini­mis-Bei­hil­fen gleich wel­cher Art und Ziel­set­zung zu berück­sich­ti­gen.