Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Das Bundesfinanzministerium hat neue Pausch- und Höchstbeträge für die steuerliche Anerkennung berufsbedingter Umzugskosten bekannt gegeben.

Die Kos­ten für einen beruf­lich ver­an­lass­ten Umzug sind inner­halb gewis­ser Gren­zen steu­er­lich abzieh­bar. Um der Preis­ent­wick­lung Rech­nung zu tra­gen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um nun die maß­geb­li­chen Pau­scha­len und Höchst­be­trä­ge ange­ho­ben. Der Pausch­be­trag für sons­ti­ge Umzugs­aus­la­gen beträgt dem­nach für Ehe- und Lebens­part­ner 1.573 Euro, wenn der Umzug nach dem 1. März 2018 abge­schlos­sen wur­de. Bei einem Umzug, der nach dem 1. April 2019 endet, gilt eine Pau­scha­le von 1.622 Euro. Für Allein­ste­hen­de gilt eine Pau­scha­le von 787 Euro ab 1. März 2018 und von 811 Euro ab 1. April 2019. Die­se erhöht sich für Kin­der, Ver­wand­te und ande­re abhän­gi­ge Per­so­nen um 347 Euro pro Per­son ab 1. März 2018 oder 357 Euro ab 1. April 2019. Der Höchst­be­trag für die Aner­ken­nung umzugs­be­ding­ter Unter­richts­kos­ten für ein Kind steigt ab 1. März 2018 auf 1.984 Euro und zum 1. April 2019 dann auf 2.045 Euro. Die nächs­te Erhö­hung all die­ser Pausch- und Höchst­be­trä­ge ist dann für die Zeit ab 1. März 2020 vor­ge­se­hen.