Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts kann bei bedeutenden Steuerfragen Rechtssicherheit für die Zukunft geben.

Wer steu­er­lich rele­van­te Ent­schei­dun­gen tref­fen muss, aber nicht sicher ist, wie das Finanz­amt die Rechts­la­ge ein­stuft, kann sich mit dem Antrag auf eine ver­bind­li­che Aus­kunft vor einer bösen Über­ra­schung bei der nächs­ten Steu­er­prü­fung schüt­zen. Aller­dings ist die Aus­kunft regel­mä­ßig gebüh­ren­pflich­tig. Außer­dem muss der Steu­er­zah­ler auf­grund der erheb­li­chen steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen ein beson­de­res Inter­es­se an der Aus­kunft haben, um einen Antrag stel­len zu kön­nen.

Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­ern hat nun eini­ge pra­xis­re­le­van­te Details zur Ertei­lung ver­bind­li­cher Aus­künf­te fest­ge­legt. Ins­be­son­de­re wird klar­ge­stellt, wel­ches Finanz­amt in bestimm­ten Fäl­len für die Bear­bei­tung der Anfra­ge zustän­dig ist. Auch Regeln zur inter­nen Bear­bei­tung und Doku­men­ta­ti­on in den Finanz­äm­tern hat das Lan­des­amt fest­ge­legt.

  • Antrag: Als Anträ­ge auf Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft sind nur Schrei­ben zu wer­ten, die aus­drück­lich als sol­che bezeich­net sind und alle vor­ge­schrie­be­nen Anga­ben ent­hal­ten. Bei unvoll­stän­di­gen Anträ­gen — ins­be­son­de­re bei unvoll­stän­di­ger Sach­ver­halts­dar­stel­lung — soll das Finanz­amt dem Antrag­stel­ler mit dem Hin­weis einer ansons­ten erfol­gen­den Ableh­nung der Aus­kunfts­er­tei­lung Gele­gen­heit zur Nach­ho­lung und Ergän­zung feh­len­der Anga­ben geben.

  • Beson­de­res Inter­es­se: Ein beson­de­res steu­er­li­ches Inter­es­se für die Ertei­lung von ver­bind­li­chen Aus­künf­ten setzt einen Sach­ver­halt vor­aus, der schwie­rig zu lösen­de steu­er­li­che Fra­gen auf­wirft und nicht bereits durch Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums oder im Bun­des­steu­er­blatt ver­öf­fent­lich­te Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs geklärt wor­den ist. Eine Ableh­nung der ver­bind­li­chen Aus­kunft ist jedoch nur dann gerecht­fer­tigt, wenn ein­deu­tig erkenn­bar ist, dass auf den geschil­der­ten Sach­ver­halt das ent­spre­chen­de Schrei­ben oder Urteil ange­wen­det wer­den kann.

  • Zustän­dig­keit: Zustän­dig für die Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft ist die für die Fest­set­zung oder Fest­stel­lung zustän­di­ge Stel­le im Finanz­amt. Da das Finanz­amt nicht ver­pflich­tet ist, für die zu ertei­len­de Aus­kunft Ermitt­lun­gen durch­zu­füh­ren, wer­den die Außen­diens­te vor Beant­wor­tung der Aus­kunft nicht mit Sach­ver­halts­auf­klä­run­gen beauf­tragt. Soweit für einen Teil der erbe­te­nen Aus­kunft ein ande­res Finanz­amt zustän­dig ist, soll der Antrag­stel­ler an die­ses ver­wie­sen wer­den.

  • Ein­brin­gungs­fäl­le: Für ver­bind­li­che Aus­künf­te in Ein­brin­gungs­fäl­len ist immer das Kör­per­schaft­steu­er-Finanz­amt zustän­dig. Wird ein Betrieb, Teil­be­trieb oder Mit­un­ter­neh­mer­an­teil in eine Kapi­tal­ge­sell­schaft ein­ge­bracht und erhält der Ein­brin­gen­de dafür neue Antei­le an der Gesell­schaft, so darf die Kapi­tal­ge­sell­schaft das ein­ge­brach­te Betriebs­ver­mö­gen mit sei­nem Buch­wert oder mit einem höhe­ren Wert anset­zen. Auch wenn für die Prü­fung des Wert­an­sat­zes bei der Kapi­tal­ge­sell­schaft über­wie­gend auf Fak­to­ren abzu­stel­len ist, die nur aus der Sicht des Ein­brin­gen­den beur­teilt wer­den kön­nen, ändert das nichts an der Pri­m­ärzu­stän­dig­keit des Kör­per­schaft­steu­er-Finanz­amts.

  • Betriebs­auf­spal­tung: Bei einer Betriebs­auf­spal­tung ist für die Zustän­dig­keit ent­schei­dend, bei wel­chem Unter­neh­men sich die unmit­tel­ba­ren steu­er­li­chen Aus­wir­kun­gen zei­gen. Im Zwei­fels­fall sol­len sich die für das Besitz­un­ter­neh­men und das Betriebs­un­ter­neh­men zustän­di­gen Finanz­äm­ter abstim­men.