Zuordnung der im Januar gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung

Die bis zum 10. Januar gezahlte Umsatzsteuervorauszahlung kann bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung grundsätzlich dem Vorjahr zugerechnet werden, auch wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt.

Bei der Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung gel­ten regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de Aus­ga­ben, die kurz vor oder nach dem Kalen­der­jahr abge­flos­sen sind, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren, als in die­sem Kalen­der­jahr ange­fal­len. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat bis­her in stän­di­ger Recht­spre­chung einen Zeit­raum von bis zu 10 Tagen als “kur­ze Zeit” ange­se­hen. Nun hat der Bun­des­fi­nanz­hof außer­dem klar­ge­stellt, dass eine Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung, die inner­halb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalen­der­jah­res gezahlt wird, auch dann im Jahr ihrer wirt­schaft­li­chen Zuge­hö­rig­keit abzieh­bar ist, wenn der 10. Janu­ar des Fol­ge­jah­res auf ein Wochen­en­de fällt. Die Rich­ter stel­len sich mit die­ser Ent­schei­dung aus­drück­lich gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung und ermög­li­chen damit gleich­zei­tig eine kon­sis­ten­te Zuord­nung der im Janu­ar gezahl­ten Umsatz­steu­er­vor­aus­zah­lung.